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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.09.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 108/25y

Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.

Ob ein Vertrag Ihnen als Drittem ein eigenes Recht verschafft, ist durch Auslegung zu klären. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist dabei der Zweck, den die Vertragsparteien mit der Vereinbarung verfolgt haben.

Das richtet sich danach, was die Vertragsparteien wollten. Ob und ab welchem Zeitpunkt Sie als begünstigter Dritter selbst Erfüllung verlangen können, wird aus der Vereinbarung sowie aus Natur und Zweck des Vertrags ermittelt. Ihr Forderungsrecht tritt dabei grundsätzlich neben jenes desjenigen, der sich die Leistung für Sie versprechen ließ.

Haben zwei Personen vereinbart, dass jemand Drittes eine Leistung bekommt, kommt es darauf an, wem die Leistung hauptsächlich nützen soll. Nützt sie vor allem der dritten Person, darf diese die Leistung im Zweifel selbst fordern. Hat einer der Vertragspartner ein eigenes Interesse daran, ist das nicht der Fall.

Es kommt darauf an, ob Sie nach der Vereinbarung nur die Leistung entgegennehmen sollen oder ob Sie sie auch selbst fordern dürfen. Nur im zweiten Fall haben Sie ein eigenes Recht gegen denjenigen, der die Leistung versprochen hat. Sonst bleibt die Durchsetzung Sache der Vertragspartner.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1077 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

36 Absätze, 9.475 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.09.2025

Geschäftszahl

4Ob108/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig und Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 8.820 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. April 2025, GZ 5 R 183/24h-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 14. Oktober 2024, GZ 18 C 233/24v-33, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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