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Sichert der Haftrücklass auch meinen Anspruch auf Mängelbehebung?

günstig für Werkbesteller betrifft Bauherren, Werkbesteller, Bauunternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Ja. Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie sichert nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ansprüche wegen Mängeln und damit auch Ihren Anspruch darauf, dass das mangelhafte Werk verbessert wird. Lassen Sie den Mangel von jemand anderem beheben und fordern Sie dafür das Geld vom Unternehmen, fällt der Grund für den Einbehalt insoweit weg.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.12.2025 (14 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1991)

Der Haftrücklaß oder die Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018098 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 14.

Im Gesetz

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