Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 70/23i
Worum es ging: Muss ich nach einem Vertragsbruch möglichst günstig ersatzweise einkaufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Decken Sie sich nach dem Vertragsbruch anderswo ein, trifft Sie die Obliegenheit, den Schaden möglichst gering zu halten und ein möglichst günstiges Ersatzgeschäft abzuschließen. Das ist ein Fall der Pflicht, den Schaden zu mindern.
Auch wenn Sie Arbeiten an einen Subunternehmer weitergeben, haben Sie ihm gegenüber eigene Ansprüche auf mängelfreie Leistung. Diese Ansprüche müssen Sie innerhalb von drei Jahren ab Übergabe bei Gericht geltend machen, sonst erlöschen sie.
In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.
Der Subunternehmer hat einen Vertrag nur mit dem Generalunternehmer, nicht mit dem Bauherrn; gegenüber dem Bauherrn ist er selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Auslegung der Verträge kann aber ergeben, dass die beiden Verträge teilweise verknüpft sind, sodass sich etwa eine Änderung des Leistungsumfangs auch auf den Vertrag mit dem Subunternehmer auswirkt.
Sie verstoßen gegen die Schadenminderungspflicht, wenn Sie etwas unterlassen, das ein verständiger Durchschnittsmensch getan hätte, um den Schaden abzuwenden oder zu verringern. Dasselbe gilt, wenn Sie etwas tun, das den Schaden vergrößert und ein verständiger Mensch unterlassen hätte. Vorausgesetzt ist, dass Sie das bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten erkennen und danach hätten handeln können.
Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.
Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.
Der Schädiger kann nicht verlangen, dass Sie zur Behebung des Schadens Schritte setzen, die Ihnen nicht zumutbar sind. Sie müssen dafür weder ein eigenes Risiko noch eigene Kosten auf sich nehmen.
Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Steht nicht fest, wer den Schaden verursacht hat, trägt das Risiko dieser Unklarheit, wer im Verdacht steht. Hat auch der Geschädigte selbst zum Schaden beigetragen, wird er wie ein Schädiger behandelt und der Schaden anteilig geteilt. Lässt der Bauherr die Bauaufsicht von einem eigens dafür bezahlten Architekten führen, können die ausführenden Firmen ihm deren Fehler nicht als Mitverschulden vorhalten.
Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.
Die Bauaufsicht soll Sie als Bauherrn vor Fehlern der einzelnen Baufirmen schützen, und Sie bezahlen den Architekten dafür gesondert. Sie nimmt den ausführenden Unternehmen ihre eigene Verantwortung nicht ab und mindert sie auch nicht. Die Überwachung erfolgt nur in Ihrem Interesse, nicht in jenem der Baufirmen.
Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordern Sie als Besteller das Geld für die Behebung im Voraus, steht Ihnen jener Betrag zu, der objektiv für die Behebung notwendig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 01.03.2023, 4 R 165/22z-119
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 13.497 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Geschäftszahl
5Ob70/23i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, FN *, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz, Mag. Eva Maria Dohr, Rechtsanwälte in Villach, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei A. * Gesellschaft mbH, FN *, vertreten durch die Wagner & Wagner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, 2. Dr. S* GmbH, FN *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Gernot Murko, Mag. Christian Bauer ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Parteien 1. Ing. H* GmbH, FN *, vertreten durch die Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, 2. Ö* GmbH, FN *, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen 149.318,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. März 2023, GZ 4 R 165/22z-119, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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