OGH 4 Ob 220/18h
Worum es ging: Darf ich zurücktreten, wenn die Sache mit Pfandrechten belastet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wird Ihnen eine mit einem Pfandrecht belastete Sache angeboten, ist das keine ordentliche Erfüllung und Sie dürfen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn Ihre Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt sind, etwa weil die Lastenfreistellung durch einen Treuhänder gesichert ist, und Sie selbst eine Störung zu vertreten haben.
Ein begründeter und wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag löst den Vertrag rückwirkend auf. Er gilt damit so, als wäre er von Anfang an nicht geschlossen worden.
Ein Vergleich schafft nicht in jedem Fall einen völlig neuen Rechtsgrund. Oft liegt nur ein Zusatzvertrag zur bisherigen Vereinbarung vor. Welche der beiden Wirkungen eintritt, hängt davon ab, was die Parteien gewollt haben.
Ein Vergleich ersetzt die bisherige Forderung nur dann, wenn dabei der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruchs geändert wird. Bleiben beide gleich, wird die alte Forderung nur näher bestimmt und besteht weiter.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ein Vergleich kann so wirken, dass er die bisherige Verpflichtung durch eine neue ersetzt. Er hat also nicht immer nur klarstellende Wirkung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 12.04.2018, 40 Cg 79/17d-9
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 20.09.2018, 10 R 43/18a-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1075 ABGB § 1077 ABGB § 1295 ABGB § 1380 ABGB § 879 ABGB § 918 EO § 350 ZPO § 52
Entscheidungstext
61 Absätze, 23.403 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Geschäftszahl
4Ob220/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** W*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Bernhard Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei D***** P*****, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz und andere Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. September 2018, GZ 10 R 43/18a-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. April 2018, GZ 40 Cg 79/17d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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