OGH 10 Ob 29/16m
Worum es ging: Gilt die Gewährleistung auch für später entstandene Mängel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gewährleistung können Sie nur für Mängel verlangen, die schon bei der Übergabe vorhanden waren. Der Mangel muss damals zumindest im Ansatz bestanden haben, auch wenn er erst später sichtbar wurde. Für Mängel, die erst danach entstehen, gibt es keine Gewährleistung.
Der Aufwand für die Beseitigung eines Mangels ist nur dann unverhältnismäßig, wenn Ihr Vorteil aus der Behebung im offensichtlichen Missverhältnis zu den Kosten und der Arbeit steht. Die Behebung muss sich also erkennbar nicht lohnen. Ein bloß hoher Aufwand genügt dafür nicht.
Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.
Wer nach dem Kaufvertrag nicht selbst die Ware herstellen muss, haftet Ihnen nicht für jedes Fehlverhalten des Produzenten. Der Hersteller ist kein Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung des Kaufvertrags.
Ein schwereres Verschulden wird nicht vermutet. Absicht müssen Sie als Geschädigter immer beweisen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilt dagegen das Gericht nach der Lage des Falls.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Bessert der Unternehmer nicht aus, müssen Sie so gestellt werden, wie Sie stünden, wenn er ordentlich geleistet hätte. In erster Linie geht es um die Behebung des Mangels; ist diese nicht mehr tunlich, etwa nach Verzug, können Sie die Kosten einer Behebung durch einen anderen oder den Wertunterschied verlangen. Den bezahlten Werklohn zurückzuverlangen kommt daneben nicht in Betracht, wenn der Nachteil auf diese Weise schon ausgeglichen ist.
In der Regel nicht. Wer Ware herstellt und an einen Händler liefert, der sie weiterverkauft, ist kein Erfüllungsgehilfe dieses Händlers. Ebenso ist der Zulieferer eines Produzenten üblicherweise nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Steht allerdings die Herstellereigenschaft im Vordergrund, kann das anders zu beurteilen sein.
Ob eine Sache mangelhaft ist, richtet sich nicht nach allgemeinen Vorstellungen, sondern nach dem konkreten Vertrag. Maßgeblich ist also, was in Ihrem Fall vereinbart wurde.
Ja. Liefert der Unternehmer ein mangelhaftes Werk, muss er beweisen, dass weder ihn noch seine Gehilfen ein Verschulden trifft. Dabei wird der strengere Maßstab eines Fachmanns angelegt.
Ob eine Verbesserung unverhältnismäßig ist, wird nicht im Vergleich zur Preisminderung beurteilt, sondern für sich allein und mit größerem Gewicht. Unverhältnismäßig ist sie, wenn der Aufwand in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für Sie steht; dabei zählen auch die Unannehmlichkeiten, wenn Sie statt einer Behebung nur Geld bekommen. Ist Ihre Beeinträchtigung wesentlich, sind sogar Kosten aufzuwenden, die über dem Wert des Werks liegen.
Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.
In der Regel nicht. Wer Rohstoffe oder Bestandteile zuliefert, ist üblicherweise kein Gehilfe des Produzenten, für den dieser einstehen muss; für den Transporteur der Rohstoffe gilt dasselbe zumindest vertretbar. Anders liegt es, wenn die Anlieferung des Materials allein Sache des Werkunternehmers und Teil des Werkvertrags ist.
Geldersatz für einen Mangel bekommen Sie unter denselben Voraussetzungen, unter denen Sie auch den Preis mindern oder den Vertrag auflösen könnten. Es gelten also dieselben Bedingungen wie bei diesen Behelfen.
Ist der Mangel behebbar, können Sie so gestellt werden, wie Sie bei ordentlicher Erfüllung stünden. Dasselbe gilt, wenn nach dem Vertragsabschluss ein nicht behebbarer Mangel entsteht, den der Schuldner zu vertreten hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 18.06.2015, 203 C 140/14h-41
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 17.12.2015, 5 R 173/15w-46
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1294 ABGB § 1298 ABGB § 1313a ABGB § 1325 ABGB § 1331 ABGB § 1332a ABGB § 922 ABGB § 932 ABGB § 933a ZPO § 503 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
66 Absätze, 32.572 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Geschäftszahl
10Ob29/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Holler & Höfler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, und ihres Nebenintervenienten E*****, vertreten durch Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Peter Zwach, Rechtsanwalt in Graz, wegen 7.772,95 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2015, GZ 5 R 173/15w-46, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18. Juni 2015, GZ 203 C 140/14h-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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