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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 191/25a

Worum es ging: Kann ich zur Räumung verurteilt werden, obwohl ein Vertrag besteht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beruht Ihre Benützung auf einem Vertrag, ist eine Räumungsklage abzuweisen. Dabei kommt es nicht darauf an, um welche Art von Vertrag es sich handelt.

Nein. Leistungen bei der Errichtung des Hauses genügen nicht, um ein stillschweigend eingeräumtes Wohnrecht anzunehmen. Unter Familienangehörigen ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen: Das Verhalten muss jeden Zweifel ausschließen. Haben Sie dagegen den Dachboden auf eigene Kosten für sich ausgebaut, spricht das im Zweifel für ein Benützungsrecht.

Allein daraus, dass mehrere Angehörige einer Familie viele Jahre lang ein Gebäude ihrer Verwandten bewohnen, entsteht noch kein Wohnrecht. Eine solche Benützung kann auch bloß ein ungeregelter tatsächlicher Zustand sein, der sich aus dem Naheverhältnis in der Familie ergibt.

Dass eine Sache nur bis auf jederzeitigen Widerruf überlassen wurde, wird nicht vermutet. Von einer solchen Bittleihe kann daher nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.

Auch die jederzeit widerrufliche Überlassung ist ein Vertrag, nämlich eine Abart der Leihe. Der Unterschied besteht nur darin, dass der Verleiher die Sache nach Belieben zurückfordern kann. Zum Widerruf sind nur alle Vertragspartner des Benützers gemeinsam berechtigt.

Entscheidend ist, dass die Benützung nur gegen jederzeitigen Widerruf gestattet wurde. Nur dann liegt eine solche jederzeit widerrufliche Überlassung vor.

Bei Erklärungen unter Familienangehörigen wird üblicherweise nicht dieselbe Bestimmtheit verlangt wie im geschäftlichen Verkehr mit familienfremden Personen.

Wenn Sie eine Wohnung von Angehörigen benützen und alles darauf hindeutet, dass das nur aus familiärem Zusammenhalt geschieht, gilt kein Vertrag als selbstverständlich. Berufen Sie sich auf ein eigenes Recht an der Wohnung, müssen Sie die Umstände dafür genau schildern und beweisen.

Wenn Angehörige einander aus familiärer Verbundenheit eine Wohnmöglichkeit geben, entsteht daraus nicht automatisch ein Recht. Solche Gefälligkeiten sind rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht durchsetzbar und können jederzeit widerrufen werden.

Auch wenn Sie jahrzehntelang im Haus Ihrer Angehörigen leben, dort Geld investieren und Arbeiten leisten, entsteht daraus nicht zwingend ein vertragliches Recht auf die Nutzung. Es kann sich genauso um einen ungeregelten Zustand handeln, der nur auf dem Naheverhältnis beruht.

Nicht Sie. Wer behauptet, die Sache sei bloß aus Gefälligkeit und jederzeit widerruflich überlassen worden, muss das beweisen. Im Zweifel wird angenommen, dass ein Bestandvertrag vorliegt und nicht eine bloße Bittleihe. Welche der beiden Formen vorliegt, beurteilt das Gericht rechtlich.

Wenn Ihnen jemand eine Sache nur zum Gebrauch überlassen hat und sich vorbehalten hat, das jederzeit zu widerrufen, liegt kein verpflichtender Vertrag vor. Der Verleiher ist dann nicht verpflichtet, Ihnen den Gebrauch weiter zu gestatten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 974 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

33 Absätze, 6.226 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2025

Geschäftszahl

7Ob191/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* T*, vertreten durch Mag. Rainer Frank, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A* T*, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 5 R 84/25x-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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