Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 35/23x
Worum es ging: Ist ein Vertrag gültig, wenn jemand geistig beeinträchtigt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob jemand ein Geschäft wirksam abschließen kann, hängt davon ab, ob er die Tragweite genau dieses Geschäfts beurteilen kann. Er muss außerdem seine Wünsche und Vorstellungen erwägen und ausdrücken können und einschätzen können, inwieweit er einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser seine Interessen wahrt.
Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil nutzt und sich dabei nicht auf eine Leistung des Berechtigten stützen kann, muss den Vorteil herausgeben. Sache ist dabei weit zu verstehen. Erfasst sind auch geistige Güter, die dem Berechtigten kraft eines Ausschließungsrechts wirtschaftlich zustehen.
Ersatz für die Verwendung kann nicht nur der Eigentümer im engen Sinn verlangen, sondern jeder, dem ein Vermögenswert rechtlich zugeordnet ist. Das gilt auch für bloße Forderungen gegen bestimmte Personen. Es genügt, dass die Rechtsordnung Ihre Vermögensposition in diese Richtung schützt.
Wie hoch der Ersatz ist, hängt davon ab, ob der Benützer redlich oder unredlich war. Ein redlicher Benützer muss nur den Vorteil vergüten, der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.
Nein. Haben Sie das Eigentum von einem Mittelsmann in gutem Glauben erworben, muss sich der Geschädigte an seinen eigenen Vertragspartner halten und nicht an Sie. Das gilt auch, wenn die Sache untrennbar mit Ihrem Eigentum verbunden wurde, etwa als Bestandteil eines Hauses, und selbst bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg, 20.12.2022, 5 Cg 56/19m-78
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 09.05.2023, 16 R 50/23z-82
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1041 ABGB § 1042 ABGB § 1431 ABGB § 285 ABGB § 367 ABGB § 865 ABGB § 877 ZPO § 64 ZPO § 70 ZPO § 72
Entscheidungstext
48 Absätze, 18.043 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.10.2023
Geschäftszahl
9Ob35/23x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Leopold Boyer als Erwachsenenvertreter, Rechtsanwalt in Zistersdorf und Gänserndorf, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 39.500 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Mai 2023, GZ 16 R 50/23z-82, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Dezember 2022, GZ 5 Cg 56/19m-78, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 39.500 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. Februar 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
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