Darf die andere Seite den Preis nachträglich selbst festlegen?
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Die Festlegung der Gegenleistung kann nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der beiden Vertragsseiten überlassen werden. An eine grob unbillige Festsetzung durch die andere Seite sind Sie aber nicht gebunden. Sie unterliegt der Kontrolle durch das Gericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Es entspricht herrschender Auffassung, dass die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB nicht nur einer dritten bestimmten Person, sondern auch einer der beiden Parteien übertragen werden kann. Eine solche Preisbestimmung durch eine Partei unterliegt jedoch richterlicher Kontrolle insofern, als eine Partei an eine grob unbillige Preisfestsetzung der anderen Vertragspartei nicht gebunden ist. (Hier: Leistungsbestimmungsrecht eines Kreditinstitutes hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 1056 ABGB enthält nach seinem Wortlaut keine inhaltliche Beschränkung für die Preisfestsetzung. Das Gestaltungsrecht darf aber nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Es wird daher unerlaubt, wenn der Berechtigte das ihm eingeräumte Ermessen auf grob unbillige Weise missbraucht.OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017
- Im Unternehmergeschäft ist es als Ausfluss der Privatautonomie im Sinn des § 1056 ABGB zulässig, auch einer Vertragspartei ein Gestaltungsrecht auf eine (auch nachträgliche) Leistungs- bzw Preisbestimmung einzuräumen.OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017
- § 1056 ABGB liefert keine Handhabe dafür, einen potentiellen Vertragspartner zur Änderung seines Anbots zu zwingen.OGH 4 Ob 134/12b, 17.12.2012
- Hier: AGB Klausel, die einem Elektrounternehmen ein einseitiges, willkürliches, nachträgliches (nämlich nach Vertragsabschluss) Preisänderungsrecht gibt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig.OGH 7 Ob 201/05t, 11.12.2006
- Behält sich der Darlehensgeber vor, bei der Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen, unterliegen auch diese Anpassungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist.OGH 10 Ob 145/05d, 13.06.2006
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- Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmung die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung nicht nur beim Kauf, sondern bei jeden Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB einem Dritten übertragen werden.OGH 8 Ob 232/99x, 09.03.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020079 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 179/24p, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 115/24f, 28.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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