Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 179/24p
Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz, was sich der Gesetzgeber gedacht hat?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.
Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.
Lässt der Wortlaut einer Vorschrift zwei Deutungen zu, gilt jene, bei der die Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält. Bei der wörtlichen Auslegung darf man nicht stehen bleiben, wenn einzelne Bestimmungen dadurch sinnlos blieben.
Die Regel, dass ein gesetzwidriges oder sittenwidriges Geschäft nichtig ist, gilt nicht nur für Verträge. Sie gilt auch für einseitige Erklärungen wie eine Kündigung.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.
Das Gesetz spricht davon, dass ein Dritter den Preis bestimmen kann. Zulässig ist es aber auch, dass ein Vertragspartner selbst den Preis festsetzt. Deshalb ist ebenso die Vereinbarung gültig, dass ein Vertragspartner jenen Dritten benennt, der den Preis bestimmt.
Die Festlegung der Gegenleistung kann nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der beiden Vertragsseiten überlassen werden. An eine grob unbillige Festsetzung durch die andere Seite sind Sie aber nicht gebunden. Sie unterliegt der Kontrolle durch das Gericht.
Die Regel über die Preisbestimmung beim Kauf gilt als Grundlage für alle Fälle, in denen erst später festgelegt wird, was zu leisten ist. Diese Festlegung kann ein Vertragspartner oder ein Dritter übernehmen.
Was sittenwidrig ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern nur anhand einzelner Fälle beurteilen. Solche Fälle haben deshalb erhebliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts.
Eine Kündigung des Darlehens, die nach dem bloßen Wortlaut der Bestimmung zulässig wäre, ist nur in einem besonderen Fall unwirksam. Sie muss dem Grundgedanken des Gesetzes in krasser Weise widersprechen. Erst dann verstößt sie gegen die guten Sitten und ist nichtig.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Bei der Auslegung einer Vorschrift ist entscheidend, was sich bei wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn ergibt. Dieser Zweck begrenzt zugleich, für welche Schäden gehaftet wird. Dem Gesetzgeber darf dabei weder ein zweckloser oder kaum vollziehbarer Wille unterstellt noch ein sich aufdrängender Zweck einfach ausgeklammert werden.
Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.
Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Soll sich ein Entgelt durch Ihr Schweigen erhöhen können, müssen Sie von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Kennzahlen dafür informiert werden. Sonst bleiben die Auswirkungen der Klausel für Sie unklar. Diese Maßstäbe müssen aus der Klausel selbst hervorgehen.
Gibt ein Unternehmer in seinen Vertragsbedingungen die gesetzliche Regelung so wieder, wie sie im Gesetz steht, und tut er das im Gesamtzusammenhang und ohne in die Irre zu führen, ist die Klausel verständlich genug. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss er den Text nicht weiter vereinfachen.
Die besondere Schutzbestimmung des Elektrizitätsrechts für Vertragsänderungen gilt nicht für eine gewöhnliche Kündigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Unternehmen mit der Kündigung zugleich einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anbietet.
Wird ein Dauervertrag ordentlich gekündigt, ändert das nicht einseitig die vertraglichen Leistungen. Eine Kündigung ist begrifflich etwas anderes als eine einseitige Änderung des Vertrags.
Eine Preisänderung im Strombereich setzt voraus, dass Ihr Vertrag eine gültige Regelung darüber enthält. Ein gesetzliches Recht zur Preisänderung, das ohne solche Vertragsregelung gelten würde, gibt es nicht. Für den Energiebereich gelten insoweit keine Sonderregeln gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 05.07.2024, 1 R 47/24v-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1056 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 897 KSchG Art. 1 KSchG § 6 ZPO § 228 ZPO § 502
Entscheidungstext
87 Absätze, 36.430 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.04.2025
Geschäftszahl
4Ob179/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juli 2024, GZ 1 R 47/24v-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. Jänner 2024, GZ 11 C 381/23v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 498,82 EUR (darin 83,14 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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