Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 115/24f
Worum es ging: Zählt bei einem Gesetz, was sich der Gesetzgeber gedacht hat?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Erläuterungen zu einem Gesetz sind mit Vorsicht zu verwenden, weil sie selbst nicht Gesetz geworden sind und mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht übereinstimmen müssen. Eine gewisse Vermutung der Richtigkeit haben sie aber für sich. Der Wortlaut des Gesetzes und sein Zusammenhang mit anderen Gesetzen gehen den Erläuterungen vor.
Eine Regel, die im Gesetzestext selbst nicht einmal angedeutet ist, kann nicht allein deshalb gelten, weil sie in den Erläuterungen zum Gesetz steht. Solche Erläuterungen können beim Verständnis des Textes helfen, aber keine eigene Regel schaffen.
Die Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren dürfen erst herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist. Ist die Formulierung klar, kommt es auf diese Materialien nicht an.
Lässt der Wortlaut einer Vorschrift zwei Deutungen zu, gilt jene, bei der die Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält. Bei der wörtlichen Auslegung darf man nicht stehen bleiben, wenn einzelne Bestimmungen dadurch sinnlos blieben.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Das Gesetz spricht davon, dass ein Dritter den Preis bestimmen kann. Zulässig ist es aber auch, dass ein Vertragspartner selbst den Preis festsetzt. Deshalb ist ebenso die Vereinbarung gültig, dass ein Vertragspartner jenen Dritten benennt, der den Preis bestimmt.
Die Festlegung der Gegenleistung kann nicht nur einer dritten Person, sondern auch einer der beiden Vertragsseiten überlassen werden. An eine grob unbillige Festsetzung durch die andere Seite sind Sie aber nicht gebunden. Sie unterliegt der Kontrolle durch das Gericht.
Die Regel über die Preisbestimmung beim Kauf gilt als Grundlage für alle Fälle, in denen erst später festgelegt wird, was zu leisten ist. Diese Festlegung kann ein Vertragspartner oder ein Dritter übernehmen.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Bei der Auslegung einer Vorschrift ist entscheidend, was sich bei wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn ergibt. Dieser Zweck begrenzt zugleich, für welche Schäden gehaftet wird. Dem Gesetzgeber darf dabei weder ein zweckloser oder kaum vollziehbarer Wille unterstellt noch ein sich aufdrängender Zweck einfach ausgeklammert werden.
Vertragsbestimmungen, die unklar oder unverständlich sind, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam. Sie werden auch nicht auf ein zulässiges Maß zurückgestutzt. Das gilt ebenso in einem Verfahren, das nur Sie und Ihren Vertragspartner betrifft.
Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.
Auch wenn eine Klausel die gesetzlichen Formvorgaben einhält, wird geprüft, ob sie klar verständlich ist und Sie nicht grob benachteiligt. Eine Klausel, die Vertragsänderungen durch Ihr Schweigen nach Inhalt und Ausmaß völlig unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise eine Schranke erkennen lässt, ist unzulässig. Nicht jede Änderung durch Schweigen ist verboten, sondern nur die völlig uneingeschränkte.
Soll sich ein Entgelt durch Ihr Schweigen erhöhen können, müssen Sie von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Kennzahlen dafür informiert werden. Sonst bleiben die Auswirkungen der Klausel für Sie unklar. Diese Maßstäbe müssen aus der Klausel selbst hervorgehen.
Die besondere Schutzbestimmung des Elektrizitätsrechts für Vertragsänderungen gilt nicht für eine gewöhnliche Kündigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Unternehmen mit der Kündigung zugleich einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen anbietet.
Eine Preisänderung im Strombereich setzt voraus, dass Ihr Vertrag eine gültige Regelung darüber enthält. Ein gesetzliches Recht zur Preisänderung, das ohne solche Vertragsregelung gelten würde, gibt es nicht. Für den Energiebereich gelten insoweit keine Sonderregeln gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2024, 1 R 24/24m-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1056 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 6
Entscheidungstext
83 Absätze, 37.328 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Geschäftszahl
8Ob115/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P* K*, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 1 R 24/24m-16, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 22. Dezember 2023, GZ 3 C 56/23s-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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