Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 Ob 53/25x
Worum es ging: Darf der Verkäufer die Zinsen behalten, wenn der Kauf rückabgewickelt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags gehen die Beteiligten regelmäßig davon aus, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig waren. Wer den Kaufpreis in gutem Glauben erhalten hat, darf die Zinsen daher behalten, wenn der Käufer in der Zwischenzeit die Sache nutzen konnte.
Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.
Wird ein Vertrag rückabgewickelt, muss jede Seite zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erhalten hat. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Vertrag von vornherein nichtig war.
Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.
Die im Gesetz genannten Umstände auf Seite des Benachteiligten sind nicht abschließend. Auch andere Umstände können genügen. Dazu zählen etwa die Unkenntnis vom Wert der eigenen Leistung oder eine zu große Vertrauensseligkeit.
Unerfahren sind Sie, wenn Ihnen die Lebenserfahrung oder die allgemeinen Geschäftskenntnisse fehlen. Wegen dieses Mangels müssen Sie außerstande gewesen sein, Ihre Interessen beim Abschluss richtig zu wahren.
Ausbeutung heißt, dass der andere Ihre Lage zu seinem Vorteil nutzt. Er muss diese Lage nicht selbst geschaffen haben. Es genügt, dass ihm die Lage und das Missverhältnis der Leistungen bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen.
Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.
Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.
Wie hoch der Ersatz ist, hängt davon ab, ob der Benützer redlich oder unredlich war. Ein redlicher Benützer muss nur den Vorteil vergüten, der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.
Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört zur Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gutachten erschöpfend ist oder ob weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen gewesen wären. Es handelt sich dabei also nicht um eine Rechtsfrage.
Wie die Feststellungen eines Gutachtens und die dabei angewendeten fachlichen Regeln gewürdigt werden, können Sie nicht als Verfahrensmangel bekämpfen. Möglich ist nur der Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, und das auch nur dann, wenn der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen überprüfbare Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat.
Ein auffallendes Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung deutlich übersteigt. Es liegt nicht vor, wenn besondere Umstände das rechtfertigen, etwa ein besonderes Risiko auf einer Seite.
Ausbeuten kann auch fahrlässig geschehen. Eine Absicht ist dafür nicht nötig.
Unerfahrenheit bedeutet, dass Ihnen allgemein die Lebenserfahrung oder die Geschäftskenntnisse fehlen. Es genügt nicht, dass Ihnen bloß die besonderen Kenntnisse für dieses eine Geschäft gefehlt haben. Auch eine nur vermeintliche Zwangslage kann die Voraussetzungen auf Ihrer Seite herstellen.
Schreibt kein Gesetz eine bestimmte Bewertungsmethode vor, ist das Ergebnis eines Gutachtens eine Tatfrage und wird vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine von vornherein ungeeignete Methode gewählt wurde oder die Schlüsse gegen Logik und Erfahrung verstoßen.
Die Wahl der Methode gehört zum Kern der Tätigkeit eines Sachverständigen. Er wählt aufgrund seiner Fachkenntnis jene Methode, die sich zur Klärung der strittigen Fragen am besten eignet. Das Gericht schreibt ihm die Methode daher im Allgemeinen nicht vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 04.10.2024, 5 Cg 84/22g-65
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.01.2025, 2 R 168/24z-75
Zitierte Paragrafen
ABGB § 877 ABGB § 879 JN § 56 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
76 Absätze, 31.475 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Geschäftszahl
9Ob53/25x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und MMag. Dr. Dobler in der Rechtssache der klagenden Partei M* T*, vertreten durch Reisenberger Rechtsanwalts FlexKapG in Ohlsdorf, gegen die beklagten Parteien 1. B* KG, *, und 2. DI J* M*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen Vertragsaufhebung, über die Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 2 R 168/24z-75, mit dem den Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. Oktober 2024, GZ 5 Cg 84/22g-65, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien wird Folge gegeben.
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