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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 36/23t

Worum es ging: Wann muss ich meine Kaution zurückbekommen?

Fachgebiete laut RIS: Klauselentscheidungen

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Kaution hält, muss sie in der Regel erst herausgeben, wenn feststeht, dass keine gesicherte Forderung mehr besteht oder noch entstehen kann. Sie müssen also nicht schon mit dem Ende des Vertrags automatisch mit dem Geld rechnen. Beweisen muss der Kautionsempfänger, dass noch offene oder künftige Forderungen möglich sind.

Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.

Für jene Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, müssen Sie als Mieter nicht aufkommen. Bei frei vereinbartem Mietzins ist sie bereits mit dem Mietzins abgegolten. Zahlen müssen Sie nur für übermäßige Abnützung und für Missbrauch.

Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Eine Bestimmung in Geschäftsbedingungen, nach der Konditionen bei veränderten Kosten angepasst werden können, ist unzulässig, wenn sie keine Pflicht zur Senkung des Entgelts vorsieht. Eine Anpassung darf also nicht nur in eine Richtung möglich sein.

Eine Preisänderungsklausel muss schon im Vertrag klar umschreiben, wovon eine Änderung abhängt. Allgemeine Formulierungen wie geänderte Abgaben oder gesetzlich bedingte Änderungen genügen nicht. Unzulässig ist eine solche Klausel auch deshalb, weil der Unternehmer dann sogar bei eigener Verzögerung erhöhen dürfte.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Eine solche Klausel im Mietvertragsformular ist unwirksam. Sie ist nicht ausreichend durchschaubar, weil Ihnen die wirtschaftliche Tragweite und die künftig entstehenden Kosten verschleiert werden. Dasselbe gilt für die Verpflichtung, in eine bestehende Haushaltsversicherung einzutreten, wenn weder Prämie noch Umfang offengelegt sind.

Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.

Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1098 ABGB § 1333 ABGB § 879 KSchG § 29 KSchG § 6 MRG § 1 MRG § 16b ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

63 Absätze, 18.066 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2023

Geschäftszahl

2Ob36/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20–22, Wien 4, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien

als Berufungsgericht vom 30. November 2022, GZ 5 R 135/22t-27, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13. Juni 2022, GZ 53 Cg 19/21x-18, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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