Wann darf mich der Vermieter wegen meines Verhaltens hinauswerfen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG.OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023
- Hier: Messie-Syndrom.OGH 8 Ob 53/20g, 25.08.2020
- Hier: Umsatzrückgänge, bei einem umsatzabhängig vereinbarten Bestandzins.OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016
- Grundlage für einen Auflösungsanspruch ist immer ein vertragswidriges Verhalten.OGH 2 Ob 164/11y, 08.03.2012
- Dass einem durchschnittlichen Mieter die Schädlichkeit langjähriger Schimmelbildung sowohl für die eigene Gesundheit als auch für den Mietgegenstand bewusst sein muss, bedarf keiner näheren Begründung und entspricht der Lebenserfahrung.OGH 2 Ob 165/11w, 10.11.2011
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- Es ist also kein Verschulden des Mieters erforderlich, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann.OGH 7 Ob 17/03f, 12.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020867 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 7 Ob 199/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 2/23g, 28.03.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 53/20g, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/18t, 13.12.2018
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Für die Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs muss Ihnen der Vermieter kein Verschulden nachweisen; es genügt, dass ein durchschnittlicher Mieter erkennen konnte, dass das Verhalten für die Wohnung oder die Interessen des Vermieters schädlich ist. Auch eine wiederholte oder länger dauernde vertragswidrige Benützung reicht aus, ohne dass die Wohnung beschädigt sein muss; die drohende Beschädigung genügt. Entschieden wird nach den Umständen in ihrer Gesamtheit, nicht nach einzelnen Vorfällen.
Wenn Ihr Vermieter den Vertrag wegen eines schädlichen Verhaltens auflöst, kommt es nicht auf Absicht an. Es genügt, dass Ihnen der Nachteil bewusst war oder bewusst sein musste.