OGH 4 Ob 208/17t
Worum es ging: Schützt mich ein Vertrag, den ein anderer geschlossen hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Der Vertrag mit einem Arzt ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Der Arzt schuldet Ihnen eine fachgerechte Behandlung, die dem sachlichen Standard seines Fachgebiets entspricht. Einen bestimmten Erfolg schuldet er Ihnen nicht.
Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist ein gemischter Vertrag, der auch Elemente eines Werkvertrags enthält - etwa bei der Herstellung einer Prothese. Was im Einzelnen gilt, hängt von der vereinbarten Leistung ab. Stellt ein Zahntechniker nur die Brücke her, ist das ein reiner Werkvertrag.
Ja. Der Vertrag mit dem Krankenhaus zielt in erster Linie auf die Heilbehandlung, umfasst aber auch Pflege, Unterbringung und die Wahrung Ihrer körperlichen Sicherheit. Der Träger muss vorbeugen, dass Sie nicht durch andere Patienten, Besucher, Geräte oder sonstige Anlagen zu Schaden kommen. Unter bestimmten Umständen sind auch Begleitpersonen geschützt.
Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
Eine Gesundheitsverletzung ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge, etwa ein Schock durch eine massive Einwirkung auf die Psyche. Eine seelische Einwirkung, die bloß Ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, genügt dafür nicht. Bloße Verärgerung oder Aufregung über einen eingetretenen Schaden reicht daher für einen Anspruch nicht aus.
Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.
Steht fest, dass aus dem Vorfall keine weiteren Schäden mehr entstehen können, fehlt Ihnen das Interesse an einer Feststellung der Haftung für die Zukunft. Dem ist es gleichzuhalten, wenn behördlich aufgetragene Sanierungsarbeiten weitere Schäden ausschließen, sobald sie durchgeführt sind, weil Sie diese Maßnahmen ohnehin im Behördenverfahren durchsetzen können.
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.
Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.
Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.
Die Regeln über die Beweislast kommen erst zum Zug, wenn die Beweisergebnisse nicht ausreichen, um einen wesentlichen Umstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen. Solange sich das Gericht ein Bild machen kann, spielt die Beweislast keine Rolle.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Nein. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und übersehen wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. In der Regel muss der Verantwortliche die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkannt haben.
Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.
Ja. Das Gesetz sieht Geld für seelischen Schmerz nur in einzelnen Fällen vor; für den Tod eines geliebten Menschen haben die Gerichte diese Lücke geschlossen. Ersetzt wird solcher Kummer aber nur, wenn den Schädiger ein besonders schweres Verschulden trifft.
Auch wer selbst nicht am Unfall beteiligt war, kann Ersatz für einen Schockschaden bekommen. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dieser dritten Person besonders gefährlich war und in hohem Maß geeignet, einen solchen Schaden auszulösen.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Das Recht, die eigene Abstammung zu kennen, gehört zu Ihrem geschützten Privatleben. Die Kenntnis der Identität des eigenen Erzeugers ist ein wichtiger Teil Ihrer persönlichen Identität.
Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Schadensgefahr erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen.
Ja. Die Vertauschung eines Neugeborenen auf der Geburtenstation greift so schwer in die Gefühlswelt von Eltern und Kind ein, dass es der Tötung oder schweren Verletzung eines nahen Angehörigen gleichkommt. Für den erlittenen Seelenschmerz gebührt daher Ersatz.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 29.05.2017, 13 Cg 42/16h-25
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.08.2017, 2 R 127/17i-30
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 16 ABGB § 1293 ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 1313a ABGB § 1323 ABGB § 1324 ABGB § 1325 ABGB § 1328a ABGB § 1329 ABGB § 1330 ABGB § 1331
Entscheidungstext
119 Absätze, 49.453 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Geschäftszahl
4Ob208/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn und Dr. Rassi sowie die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*****, 2. E*****, 3. D*****, sämtliche vertreten durch Dr. Gunther Ledolter, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 93.540,45 EUR sA und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 90.000 EUR) und die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 9.540,44 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. August 2017, GZ 2 R 127/17i-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Mai 2017, GZ 13 Cg 42/16h-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
A. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 958,58 EUR (darin enthalten 159,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
B. Der Revision der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben.
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