OGH 9 ObA 77/22x
Worum es ging: Zählt nur das, was im Vertrag geschrieben steht?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Für Ihren Entgeltanspruch kommt es allein darauf an, ob Sie zur Arbeit bereit waren und durch Umstände auf Seite des Arbeitgebers daran gehindert wurden. Liegt beides vor, steht Ihnen das Entgelt zu.
Wer ungerechtfertigt entlassen wurde oder wegen eines Verschuldens des Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten ist, soll finanziell so stehen wie bei einer ordentlichen Beendigung. Deshalb wird die Zeit bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß geendet hätte, zur Dienstzeit dazugerechnet. Die Abfertigung wird nach dieser längeren Dienstzeit bemessen.
Sind Sie wegen eines schuldhaften Verhaltens Ihres Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten, haben Sie Anspruch auf die sogenannte Kündigungsentschädigung. Sie ist kein Entgelt, sondern Schadenersatz. Soweit sie höchstens drei Monate abdeckt, wird sie sofort mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Wer wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vorzeitig austritt, leitet seine Ansprüche aus den Regeln über die vorzeitige Beendigung ab. Er bekommt daher nur das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen wäre. Sie sollen so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden.
Den Zuschlag für die elektronische Einbringung darf ein Rechtsanwalt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze verrechnen. Für fortgesetzte Schriftsätze steht er nicht zu. Dazu zählen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen.
Zu den außerordentlichen Ereignissen, bei denen kein Miet- oder Pachtzins zu zahlen ist, zählt ausdrücklich die Seuche, und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die daraus folgenden behördlichen Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale führten dazu, dass diese Objekte gar nicht gebraucht oder benutzt werden konnten.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 13.01.2021, 11 Cga 122/20w-7
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2022, 7 Ra 93/21d-11
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1104 ABGB § 1155 ABGB § 1162b ABGB § 1164 ABGB § 914 AngG Art. 1 § 29 ZPO § 182a
Entscheidungstext
58 Absätze, 19.563 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.11.2022
Geschäftszahl
9ObA77/22x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Schlitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.000 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2022, GZ 7 Ra 93/21d-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13. Jänner 2021, GZ 11 Cga 122/20w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung des Zinsenbegehrens insgesamt zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 6.000 EUR brutto samt 8,58 % Zinsen seit 12. 3. 2019 zu zahlen, wird abgewiesen.
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