OGH 4 Ob 122/16v
Worum es ging: Haftet der Generalunternehmer für Unfälle der Leute des Subunternehmers?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Stehen sich Generalunternehmer und Subunternehmer als Besteller und Unternehmer gegenüber, gilt der Haftungsausschluss des Sozialversicherungsrechts nicht. Der Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag, wenn seine Leute die Fürsorgepflicht schuldhaft verletzen. Diese Pflicht trifft im Grundsatz ihn und nicht den Auftraggeber.
Der Subunternehmer hat einen Vertrag nur mit dem Generalunternehmer, nicht mit dem Bauherrn; gegenüber dem Bauherrn ist er selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Auslegung der Verträge kann aber ergeben, dass die beiden Verträge teilweise verknüpft sind, sodass sich etwa eine Änderung des Leistungsumfangs auch auf den Vertrag mit dem Subunternehmer auswirkt.
Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.
Ihr Vertragspartner haftet für Fehler jener Personen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt. Entscheidend ist, ob die Hilfskraft gerade seine Interessen verfolgt hat und damit in seinen Risikobereich einbezogen war. Ist das nicht der Fall, muss er für deren Verhalten nicht einstehen.
Nur wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners im Rahmen von dessen Verpflichtungen tätig wird, ist sein Gehilfe, und der Schaden muss bei der Erfüllung entstanden sein. Es genügt aber schon, wenn Ihr Vertragspartner zurechenbar den Anschein erweckt hat, jemand handle für ihn.
Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.
Muss ein Unternehmer nach dem Vertrag nicht nur arbeiten, sondern auch ein passendes Produkt eines anderen Betriebs beistellen, und zieht er diesen Betrieb unmittelbar in die Arbeit hinein, dann haftet er Ihnen für dessen Fehler wie für eigene. Das gilt auch dann, wenn der Schaden daraus entsteht, dass der beigezogene Betrieb Sie nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 27.10.2015, 4 Cg 34/15m-16
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.02.2016, 3 R 9/16p-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 507a ZPO § 508 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.07.2016
Geschäftszahl
4Ob122/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** H*****, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagten Parteien 1. N***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, 2. G***** G*****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der zweitbeklagten Partei S***** AG, *****, vertreten durch Mag. Gernot Götz, wegen 22.795 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Februar 2016, GZ 3 R 9/16p-22, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Oktober 2015, GZ 4 Cg 34/15m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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