Müssen mehrere Firmen auf einer Baustelle zusammenarbeiten?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Bauherren, Unternehmer, Handwerker
Sind mehrere Unternehmen mit der Herstellung desselben Werkes beauftragt, müssen sie zusammenarbeiten. Das gilt auch dann, wenn keines von ihnen die Gesamtleitung übernommen hat. Jedes Unternehmen muss alles vermeiden, was das Gelingen des gemeinsamen Werkes gefährden könnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte (so auch schon 5 Ob 98/62).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daraus kann keine pauschale Verantwortlichkeit eines Unternehmens für jedwede Baumängel abgeleitet werden.OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024
- Die ‑ auf das Gelingen des Werks abzielende ‑ Rechtsprechung zum "technischen Schulterschluss" geht auch im Zusammenhang mit Schutz‑ und Sorgfaltspflichten von einer Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen aus. Diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs‑ und Kontrollpflichten.OGH 7 Ob 231/13s, 26.02.2014
- Die Unternehmer haben sich vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Misslingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluss ihrer Teile erfordert, um den Besteller vor Schaden zu bewahren, der aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen kann.OGH 3 Ob 22/03m, 26.02.2003
- Der Umstand, dass mehrere an einer Baustelle tätige Werkunternehmer zum technischen "Schulterschluss" sowie gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind, vermag zwar grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu begründen, nicht aber auch die Ausdehnung desselben auf bloße Vermögensschäden.OGH 8 Ob 287/01s, 28.11.2002
- Der Grundsatz, daß sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Mißlingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen haben, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluß ihrer Teile erfordert, ist über die Grenzen des Werkvertragsrechts verallgemeinerungsfähig (hier: Software und Hardware).OGH 3 Ob 2004/96v, 29.05.1996
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- Technischer Schulterschluss.OGH 8 Ob 579/90, 15.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021880 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 6 Ob 99/24p, 13.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 26/23v, 04.07.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 68/17y, 20.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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