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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.11.2016 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 131/16z

Worum es ging: Haftet der Sachverständige, wenn sein Gutachten nicht hält?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht, wenn er nach den Regeln seines Fachs gearbeitet hat - auf ein bestimmtes Ergebnis haben Sie keinen Anspruch. Er muss Sie aber auf mögliche Risiken hinweisen, vor allem wenn er weiß, dass Sie Ihr weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen.

Nein. Wer eine Tätigkeit als Fachmann ausübt, wird an dem gemessen, was in dieser Berufsgruppe üblich ist. Er muss gerade dafür einstehen, dass ihm Kenntnisse oder Fähigkeiten gefehlt haben.

Wer sich öffentlich als Fachmann ausgibt, wird an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen seines Fachgebiets gemessen. Dieser Maßstab darf nicht überspannt werden. Verlangt wird also solides Fachkönnen, nicht außergewöhnliche Leistung.

Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

In der Regel nein. Wie das Gericht im Einzelfall den Sachverhalt ermittelt hat, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Nur wenn die Lücke die Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung ist, kann sie zum Höchstgericht führen.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts können Sie nur bekämpfen, wenn Sie eine bedeutsame Rechtsfrage aufzeigen. Nur in diesem Fall wird die rechtliche Beurteilung in jede Richtung überprüft und auch das Vorbringen der Gegenseite beachtet.

Wenn Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen ist, sind Sie nicht auf jene Fragen beschränkt, die das Berufungsgericht für wichtig gehalten hat. Sie können alle Gründe vorbringen, die aus Ihrer Sicht gegen die angefochtene Entscheidung sprechen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 519

Entscheidungstext

37 Absätze, 20.309 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Geschäftszahl

5Ob131/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** L*****, vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Mag. (FH) H***** W*****, vertreten durch Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser, Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 10.902,60 EUR samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 8. April 2016, GZ 21 R 39/16g-40, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 11. Dezember 2015, GZ 10 C 1135/14h-34, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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