Kann ich künftige Bauschäden schon jetzt gerichtlich feststellen lassen?
günstig für Besteller betrifft Bauherren, Werkbesteller, Konsumenten, Unternehmer
Ja. Wenn Sie wegen Mängeln Geld für deren Behebung fordern, können Sie zusätzlich feststellen lassen, dass die Firma auch für künftige Schäden haftet, sofern solche Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Sie können damit aber nicht ohne konkrete Angaben zu den Mängeln bloß die Gewährleistungsfrist ausdehnen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.11.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ein Feststellungsbegehren ist auch dann, wenn der Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes das Deckungskapital zur Behebung der Mängel fordert, zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann (SZ 49/66).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch im Gewährleistungsprozess ist es aber nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich zu den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen.OGH 6 Ob 92/15w, 21.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 188/18p, 29.11.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1170
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 228
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