Kann ich die Haftung für künftige Schäden feststellen lassen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dieses Ereignis muss daher im Feststellungsbegehren konkret bezeichnet werden. Der hier vorgenommene Verweis auf das Unterlassungsbegehren ist nicht ausreichend, weil es keine konkreten Ereignisse in der Vergangenheit bezeichnet, sondern allgemein verpöntes Verhalten umschreibt.OGH 4 Ob 20/22b, 22.11.2022
- Bei der Feststellung, dass zwar bestimmte Dauerschäden vorhanden, Spätfolgen derartiger Verletzungen aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist Feststellungsinteresse zu verneinen.OGH 2 Ob 146/21s, 16.09.2021
- Hier: Feststellungsinteresse bejaht.OGH 3 Ob 39/11y, 22.03.2011
- Dauerfolgen und Spätfolgen können mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen werden: Feststellungsinteresse verneint.OGH 2 Ob 30/08p, 27.03.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038826 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 118/24t, 22.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 208/17t, 22.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.
Haben sich bereits Vorfälle ereignet, aus denen ein konkreter Schaden entstehen konnte, und können sie sich leicht wiederholen, dürfen Sie auf Feststellung der Haftung klagen. Das gilt auch dann, wenn noch kein bezifferbarer Schaden eingetreten ist.