Wann wiegt ein Fehler besonders schwer?
betrifft Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Geschädigte, Sozialversicherungsträger
Wie schwer ein Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt wiegt, hängt auch davon ab, wie gefährlich die Lage war. Je gefährlicher die Situation, desto mehr Vorsicht wird erwartet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Bei der Beurteilung der Schwere des Sorgfaltsverstoßes kommt es insbesondere auch auf die Gefährlichkeit der Situation an, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Annahme grober Fahrlässigkeit infolge Gleichgültigkeit gegenüber Arbeitnehmerschutzvorschriften in Verbindung mit der besonderen Gefährlichkeit von Abbrucharbeiten.OGH 8 ObA 34/22s, 25.05.2022
- Hier: Unfall mit Zweiwegebagger/grobe Fahrlässigkeit bejaht.OGH 2 Ob 73/17z, 28.11.2017
- Gefährlichkeit der Situation im Hinblick auf den Wert der gefährdeten Interessen.OGH 6 Ob 836/83, 09.05.1985
- Bei der Bestimmung des jeweils nach Auffassung des Verkehrs als erforderlich zu erachtenden Maßes der Sorgfalt ist also die konkrete Situation zu berücksichtigen, so daß erhöhte Gefahr auch erhöhte Aufmerksamkeit erfordert.OGH 6 Ob 813/80, 30.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022698 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 16.
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 23/25k, 25.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 68/24a, 19.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 89/23f, 26.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 74/23g, 18.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 68/23z, 18.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 102/22y, 19.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 34/22s, 25.05.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1324
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 334
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