OGH 2 Ob 79/20m
Worum es ging: Haftet der Schädiger auch, wenn noch etwas anderes dazukam?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Ein Verhalten gilt dann als ausreichende Ursache eines Schadens, wenn es nach bestem heutigen Erfahrungswissen geeignet war, einen Schaden dieser Art in nicht ganz geringem Maß zu begünstigen. Zu berücksichtigen ist, was zum Zeitpunkt der Handlung bekannt oder erkennbar war.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.
Ob ein Schaden dem Verhalten noch zugerechnet werden kann, wird nach allen Umständen des einzelnen Falls bewertet. In Grenzfällen kommt es vor allem darauf an, wie gefährlich das Verhalten war, wie schwer das betroffene Gut wiegt und wie schwer das Verschulden ist.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 10.03.2020, 6 R 15/20y-32
Zitierte Paragrafen
ASVG § 332 ASVG § 538t ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
37 Absätze, 9.996 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
2Ob79/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (nunmehr) Österreichische Gesundheitskasse, Wien 3, Haidingergasse 1, vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft, Wien 10, Am Hauptbahnhof 2, vertreten durch die Finanzprokuratur, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ÖBB-Produktion GmbH, Wien 10, Am Hauptbahnhof 2, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in Wien, wegen 125.190,78 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. März 2020, GZ 6 R 15/20y-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Linz, Gruberstraße 77“ auf „Österreichische Gesundheitskasse, Wien 3, Haidingergasse 1“ richtiggestellt.
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