Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 31/23g
Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.
Ersetzt werden nur Schäden, die nach der Art der Ursache überhaupt eintreten können. Wenn ein Schaden nur durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden ist, muss der Schädiger dafür nicht einstehen.
Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.
Ob der Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt und nicht danach, was der Schädiger persönlich vorhersehen konnte. Auch das absichtliche rechtswidrige Handeln eines Dritten zählt dazu, wenn es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.
Ja, in weitem Umfang. Er haftet für alle Folgen, auch für zufällige, mit deren Möglichkeit ganz allgemein zu rechnen war. Nicht zu haften ist nur für einen atypischen Erfolg, also für Folgen, die nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht kommen. Dass er die einzelne Folge vorhergesehen hat, ist nicht nötig.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.
Wer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des ersten Urteils erreicht hat, kann gegen diesen Aufhebungsbeschluss nur eingeschränkt vorgehen. Sie können nur die rechtliche Beurteilung bekämpfen, von der das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist. Die Aufhebung selbst können Sie nicht angreifen.
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 29.07.2022, 7 Cg 63/18b-138
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.11.2022, 2 R 155/22k-151
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1326 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
34 Absätze, 8.953 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2023
Geschäftszahl
2Ob31/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, wegen zuletzt 97.084,21 EUR sA, über die Rekurse beider Parteien (Rekursinteresse klagende Partei: 19.600 EUR; Rekursinteresse beklagte Partei: 56.751,41 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. November 2022, GZ 2 R 155/22k-151, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juli 2022, GZ 7 Cg 63/18b-138, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
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