Entschuldigt mich ein Bedienungsfehler wie Abrutschen vom Bremspedal?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlerhafte Anwendung von Löschgeräten durch Berufskraftfahrer. Verschulden im konkreten Fall verneint.OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
- Hier: Pistenraupenfahrer setzte Pistenraupe in Bewegung, ohne sich vorher selbst davon zu überzeugen, in welcher Lage sich eine unter dieses Gerät gestürzte Skiläuferin befand.OGH 8 Ob 39/87, 15.03.1988
- Hier: Fahrzeug zog bei einer nicht notwendigen Vollbremsung nach links, der Fahrer unterbrach Bremsvorgang nicht.OGH 8 Ob 68/84, 18.04.1985
- Hier: Verwechseln von Bremspedal und Gaspedal bzw Abrutschen von einem auf das andere Pedal. Solche Fehlreaktionen sind dem ausgebildeten und geprüften Kraftfahrer in der Regel als fahrlässiges Verhalten zuzurechnen, weil sie auf einem Aufmerksamkeitsfehler oder Sorgfaltsfehler beruhen.OGH 12 Os 54/81, 25.06.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023387 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 20
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.
Nein. Auch bei Ansprüchen nach dem Gesetz über die Haftung für Eisenbahn und Kraftfahrzeuge muss zwischen dem gesetzwidrigen Verhalten und den Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang bestehen. Hätte sich der Unfall auch bei sorgfältigem Verhalten ereignet, bleibt die Nachlässigkeit außer Betracht.