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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 Ob 79/24v

Worum es ging: Haftet der Hauseigentümer, wenn etwas vom Gebäude herunterfällt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Besitzer eines Gebäudes haftet nicht schon deshalb, weil ein Schaden eingetreten ist. Er haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber selbst beweisen, dass er sorgfältig war. Verantwortlich ist er nur dann, wenn die Gefahr äußerlich erkennbar war oder wenigstens vorhergesehen werden konnte.

Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle Personen schützen, die dadurch zu Schaden kommen können. Das gilt auch für Gefahren, die erst durch einen bewussten und unerlaubten Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist aber immer, dass die Gefahr bei sachkundiger Betrachtung überhaupt erkennbar war.

Wenn sich Teile eines Baumes lösen und dadurch ein Schaden entsteht, haften Sie ähnlich wie bei einem Bauwerk. Sie müssen dabei aber nur jene Sorgfalt anwenden, die von einem durchschnittlich aufmerksamen Menschen erwartet werden kann. Besondere Vorkehrungen wie eine Prüfung der Windbruchfestigkeit durch einen Sachverständigen sind nicht verlangt.

Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.

Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.

Wie weit Vorkehrungen gegen einen Schaden zumutbar sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls, weil sich das allgemein nur in einem groben Rahmen sagen lässt. Maßgeblich sind die Anforderungen an denjenigen, der die Verfügungsgewalt hatte und die Gefahr daher beherrschen konnte.

Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur jene Schutzmaßnahmen verlangt werden, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind. Maßstab dafür ist die Auffassung des Verkehrs, also das allgemein Übliche und Vernünftige.

Wer eine besondere Gefahrenquelle schafft oder duldet, ist nicht schon deshalb von jeder Pflicht befreit, weil jemand unbefugt in seinen Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich hineingelangen oder dass Kinder gefährdet werden, oder ist die Gefahr ganz unerwartet und groß, kann eine Abwägung ergeben, dass zumutbare Schutzmaßnahmen nötig sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1297 ABGB § 1319 ABGB § 1319a ABGB § 1319b ABGB § 1503 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

47 Absätze, 13.577 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

9Ob79/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B* AG, *, 2. E* AG, *, 3. Z*-AG, *, und 4. V*-AG, *, alle vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei L*, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei J* GmbH, *, vertreten durch Mag. Natalie König-Bechter, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen 17.039 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2024, GZ 2 R 49/24h-50, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24. Jänner 2024, GZ 43 Cg 76/22v-42 (richtig: 43), Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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