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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 54/23h

Worum es ging: Muss mein Geschäftspartner mich über alles aufklären?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie in der Menge oder in der Qualität hinter dem zurückbleibt, was geschuldet war. Maßstab dafür ist der Inhalt des Vertrags.

Ein Rechtsanwalt, der Sie unzureichend belehrt, muss Ihnen den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Kein Vorwurf trifft ihn aber, wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Rechtsprechung gebildet hatte und er einen an sich vertretbaren Standpunkt eingenommen hat, dem die Gerichte später nicht gefolgt sind.

Ihr Anwalt schuldet den notwendigen Fleiß und die erforderliche Kenntnis der Gesetze, nicht aber die richtige Auslegung jeder Bestimmung. Aufklären muss er Sie dort, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen Übung ein Prozess aussichtslos erscheint.

Wer eine Liegenschaft mit einem Haus kauft, darf nach der Verkehrsauffassung davon ausgehen, dass eine unwiderrufliche Baubewilligung vorliegt. Eine nur auf jederzeitigen Widerruf erteilte Bewilligung ist deshalb ebenso ein Rechtsmangel wie eine fehlende Bewilligung.

Ihr Anwalt muss die Gesetze und die einhellige Rechtsprechung kennen. War ein Prozess danach klar aussichtslos, hätte er Sie darauf hinweisen müssen. Tut er das nicht, ist seine Tätigkeit wertlos: Er schuldet Ihnen Ersatz für Ihre Nachteile und darf kein Honorar verlangen.

Die allgemeine Schutzregel erfasst nur unbillige Einschränkungen Ihrer Rechte. Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch dann auf sich nehmen würde, wenn beide Vertragsteile gleich stark wären, bleiben wirksam.

Fehlt die baurechtliche Bewilligung, kann das die Rückabwicklung des Kaufs rechtfertigen. Wesentlich ist der Mangel jedenfalls dann, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert; das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kann die Bewilligung nicht nachgetragen werden, ist der Mangel unbehebbar.

Bei solchen Verträgen setzt ein Unternehmen auf Ihrer Liegenschaft Maßnahmen zur Energieeinsparung oder zur Energieversorgung um. Es finanziert diese Maßnahmen über seine Bank vor und holt sich das Geld über die eingesparte Energie oder die Energiepreise zurück. Alle diese Verträge laufen über mehrere Jahre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 922 KSchG § 6 WEG 2002 § 38 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

123 Absätze, 35.956 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

8Ob54/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W* GmbH, *, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. Dr. M*, vertreten durch Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 82.348 EUR sA (Revisionsinteresse 76.466 EUR), über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2023, GZ 5 R 156/22f-60, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. August 2022, GZ 47 Cg 56/20t-54, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Revision der erstbeklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in Ansehung der erstbeklagten Partei dahin abgeändert, dass das Urteil insgesamt lautet:

„Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 26.469 EUR samt 7,38 % Zinsen seit 30. 11. 2018 zu zahlen und die mit 1.030,62 EUR Barauslagen bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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