OGH 4 Ob 128/20g
Worum es ging: Ist ein Kalkulationsfehler ein Irrtum über den Vertrag selbst?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Fehler in der Berechnung betrifft in der Regel nur den Beweggrund und berechtigt nicht zur Anfechtung. Wurde die Berechnung aber zum Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gemacht und der Preis erkennbar als darauf beruhend bezeichnet, liegt ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor.
Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.
Wirft Ihnen der Schädiger vor, Sie hätten den Schaden verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Sie selbst müssen nicht nachweisen, dass Sie alles getan haben.
Der Schädiger kann nicht verlangen, dass Sie zur Behebung des Schadens Schritte setzen, die Ihnen nicht zumutbar sind. Sie müssen dafür weder ein eigenes Risiko noch eigene Kosten auf sich nehmen.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.
Ein Vorwurf trifft Sie nur, wenn die unterlassene Handlung Ihnen zumutbar war und geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verringern. Verweigern Sie eine zumutbare Heilbehandlung, die Ihre Beschwerden bessern könnte, müssen Sie die Folgen selbst tragen. Beschreiten Sie einen risikobehafteten Rechtsweg nicht, liegt dagegen keine Verletzung vor.
Ja. Die Pflicht, dem Vermieter eine Änderung der Machtverhältnisse in der Mietergesellschaft anzuzeigen, dient dem Schutz des Vermieters. Verletzen die vertretungsbefugten Organe diese Pflicht schuldhaft, haften sie persönlich, soweit der Vermieter von der Gesellschaft nicht voll befriedigt wird. Die Anzeigepflicht ist unbefristet.
Ja. Als Mieter einer Geschäftsräumlichkeit müssen Sie dem Vermieter die im Gesetz genannten Änderungen in Ihrem Unternehmen unverzüglich anzeigen. Erleidet der frühere Eigentümer des Hauses durch das Unterbleiben der Anzeige einen Schaden beim Kaufpreis, ist dieser Schaden vom Schutzzweck der Anzeigepflicht erfasst.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 03.12.2019, 5 C 240/17i-39
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 24.04.2020, 40 R 52/20y-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 1311 MRG § 12a MRG § 16
Entscheidungstext
45 Absätze, 19.847 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2020
Geschäftszahl
4Ob128/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen den Beklagten T***** H*****, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 40 R 52/20y-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 3. Dezember 2019, GZ 5 C 240/17i-39, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 2.234,70 EUR (darin enthalten 372,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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