Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 47/24p
Worum es ging: Wird vermutet, dass die Vorschriftsverletzung meinen Schaden verursachte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Schutznorm übertritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. Dass die Übertretung den Schaden in nachvollziehbarer Weise verursacht hat, wird vermutet.
Ob überhaupt vom typischen Ablauf eines Geschehens ausgegangen werden darf, ist eine Frage der Beweislast. Damit ist es eine Rechtsfrage. Sie kann daher auch noch im letzten Rechtszug überprüft werden.
Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter beweisen, dass der Schaden auf das Verhalten des Schädigers zurückgeht. Spricht nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, darf das Gericht den Zusammenhang als erwiesen ansehen. Der Schädiger kann das aber erschüttern, indem er eine ernstlich in Betracht kommende andere Ursache oder einen anderen Ablauf aufzeigt.
Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.
Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn der konkrete Schaden im Einzelfall nicht vorhersehbar war. Ein Beispiel ist der Einsturz einer Feuermauer durch einen Orkan. Der Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden.
Dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes kein strenger Beweis des Ursachenzusammenhangs nötig ist, bedeutet nicht, dass die Ursächlichkeit vermutet wird. Die Beweislast dreht sich damit nicht um. Es kann aber ein Anschein dafür sprechen, dass gerade jener Schaden, den die Vorschrift verhindern soll, durch das Verhalten verursacht wurde.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Ob im konkreten Fall ein typischer Ablauf für Sie spricht, gehört zur Beweiswürdigung und kann im letzten Rechtszug nicht mehr bekämpft werden. Um den Anschein zu entkräften, genügt der Nachweis einer anderen ernsthaft möglichen Erklärung. Diese muss nicht wahrscheinlicher sein als der Anschein selbst.
Ein Schluss von einer bewiesenen Tatsache auf eine andere ist nur zulässig, wenn zwischen beiden ein typischer, regelmäßiger Zusammenhang besteht. Dieser Weg darf nicht dazu dienen, Lücken in der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu schließen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.03.2024, 33 R 153/23x-45
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 7.385 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9Ob47/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. P*, vertreten durch Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. S*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. E* GmbH *, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 31.497,16 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2024, GZ 33 R 153/23x-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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