Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 93/22t

Worum es ging: Welche Sorgfalt schulden mir Fachleute bei ihrer Arbeit?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich öffentlich als Fachmann ausgibt, wird an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen seines Fachgebiets gemessen. Dieser Maßstab darf nicht überspannt werden. Verlangt wird also solides Fachkönnen, nicht außergewöhnliche Leistung.

Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.

Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn der konkrete Schaden im Einzelfall nicht vorhersehbar war. Ein Beispiel ist der Einsturz einer Feuermauer durch einen Orkan. Der Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden.

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

Grob fahrlässig ist ein Verhalten nur, wenn es sich auffallend aus den unvermeidlichen Fehlern des täglichen Lebens heraushebt. Dabei sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Außerdem muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Zieht ein Gericht aus den Beweisen Schlüsse, ist das auch bei falschem Ergebnis kein Widerspruch zum Akteninhalt. Beruhen die Schlüsse aber auf einem mangelhaften Verfahren oder auf unlogischem Denken, können Sie das als Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen.

Eine Schlussfolgerung des Gerichts kann keine Aktenwidrigkeit sein. Mit diesem Rechtsmittelgrund können Sie sie daher nicht bekämpfen.

Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.

Wer eine Vorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer oder zur Unfallverhütung übertritt, handelt deswegen noch nicht grob schuldhaft. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, ist gesondert zu beurteilen.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ASVG § 333 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.430 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2023

Geschäftszahl

8ObA93/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, 8021 Graz, Göstinger Straße 26, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei DI A*, vertreten durch Dr. Gunther Ledolter, Rechtsanwalt in Graz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A* AG, *, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 171.638,60 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2022, GZ 6 Ra 31/22h-159, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail