Wird die erhöhte Familienbeihilfe vom Schadenersatz abgezogen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.01.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs 4 bis 6 FamLAG) ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen. Im Hinblick auf den Verwendungszweck der Familienbeihilfe - auch wenn sie erhöht bezahlt wird - ist es nicht von Bedeutung, ob ein Ersatzanspruch vom Geschädigten selbst oder von jenen Personen geltend gemacht wird, die die Pflegeleistungen erbringen.OGH 8 Ob 27/09t, 30.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029465 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 203/18m, 23.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Machen Sie einen Schaden im eigenen Namen geltend, kann Ihnen der Schädiger die Vorteile entgegenhalten, die aus demselben Ereignis entstanden sind. Dazu zählt die Ersparnis im Haushalt bei Ihnen oder bei Ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Unterhaltspflichtige klagt.
Ja. Die Waisenpension der Sozialversicherung und der Ersatz für den entgangenen Unterhalt decken denselben Nachteil ab. Der Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Versicherungsträger über, sodass Sie nicht beides nebeneinander erhalten.