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Wird die erhöhte Familienbeihilfe vom Schadenersatz abgezogen?

günstig für Geschädigter betrifft Eltern, Kinder, Geschädigte, Schädiger, Versicherer
Nein. Die den Eltern eines geschädigten Kindes gezahlte erhöhte Familienbeihilfe wird auf die Ansprüche des Kindes nicht angerechnet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst oder die pflegenden Angehörigen den Ersatz fordern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 23.01.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

Die den Eltern des geschädigten Kindes bezahlte "erhöhte" Familienbeihilfe ist auf die Ansprüche des Kindes im Rahmen der Vorteilsausgleichung nicht anzurechnen (2 Ob 14/88).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029465 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anrechnung von Vorteilen beim Schadenersatz

Ja. Machen Sie einen Schaden im eigenen Namen geltend, kann Ihnen der Schädiger die Vorteile entgegenhalten, die aus demselben Ereignis entstanden sind. Dazu zählt die Ersparnis im Haushalt bei Ihnen oder bei Ihren unterhaltspflichtigen Eltern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte oder der Unterhaltspflichtige klagt.

günstig für Schädiger Waisenpension und Unterhaltsentgang

Ja. Die Waisenpension der Sozialversicherung und der Ersatz für den entgangenen Unterhalt decken denselben Nachteil ab. Der Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Versicherungsträger über, sodass Sie nicht beides nebeneinander erhalten.

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