Haftet jemand für eine offene Grube auf seinem Grund?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 04.07.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es muss sich eine aus der Statik und Dynamik des Werks ergebende Gefahr verwirklichen, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt. Der Besitzer des Werks hat für Schäden durch dessen mangelhafte Beschaffenheit einzustehen, wenn sich der Geschädigte im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werks dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte.OGH 8 Ob 52/11x, 25.05.2011
- Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht.OGH 2 Ob 79/08v, 29.05.2008
- Hier: Keine Einbeziehung der bloßen Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung.OGH 9 Ob 27/04t, 15.09.2004
- Hier: Parallel zur Fahrbahn verlaufender Spalt entlang einer Brückenwaage.OGH 2 Ob 281/01i, 29.11.2001
- Hier: Ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt dem diesen abschließenden Deckel.OGH 7 Ob 2404/96x, 02.04.1997
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- Entgegen der Entscheidung des OGH 6 Ob 626/80 = SZ 53/143 kann diese Bestimmung nicht nur dann angewendet werden, wenn der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhenden Gefahr herbeigeführt oder der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt wurde.OGH 7 Ob 2404/96x, 02.04.1997
- Hier: Vertiefung im Gehsteig.OGH 2 Ob 657/85, 18.02.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029960 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 5 Ob 218/23d, 04.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 19/19p, 15.05.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.