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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.07.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 218/23d

Worum es ging: Was zählt alles als Bauwerk, für das jemand haftet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Begriff des Werks wird weit verstanden. Es geht daher nicht nur um Häuser, sondern auch um andere von Menschen errichtete Anlagen.

Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.

Wer den natürlichen Boden künstlich verändert, muss dafür einstehen, wenn die Anlage schlechter ist, als es ihr sichtbarer Zustand erwarten lässt. Geschützt ist, wer sich im berechtigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit in ihren Bereich begibt. Für eine künstlich geschaffene, nicht abgedeckte Vertiefung im Boden haftet daher deren Besitzer.

Als Werk gilt nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, etwa ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube oder eine Stromleitung. Zum Werk gehört auch alles, was mit ihm fest verbunden ist.

Ein Zaun ist ein Werk im Sinn der Haftung für Bauwerke. Stürzt ein Zaunfeld um und entsteht dabei ein Schaden, kann der Besitzer daher ersatzpflichtig sein.

Der Zaun eines Schwimmbades und die Türe darin sind ein Werk im Sinn der Haftung für Bauwerke. Der Besitzer kann daher für Schäden einstehen müssen, die aus ihrem mangelhaften Zustand entstehen.

Jeder Schaden, der durch die typischen Gefahren eines Werks entsteht, fällt unter die Haftung für Bauwerke.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319 ABGB § 1319a ZPO § 50 ZPO § 508a ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 18.120 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.07.2024

Geschäftszahl

5Ob218/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, geboren am * 2014, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner RechtsanwaltsgesmbH in Spittal an der Drau, gegen die beklagten Parteien 1. Marktgemeinde *, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, 2. Tennisclub *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der zweitbeklagten Partei SP * GesmbH, *, vertreten durch Dr. Alois Autherith ua, Rechtsanwälte in Krems, wegen 51.445,65 EUR sA (Rekursinteresse 48.445,65 EUR sA) und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die (richtig:) Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Juli 2023, GZ 2 R 97/23m-96, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. März 2023, GZ 29 Cg 49/20d-89, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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