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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 145/22w

Worum es ging: Ist eine Schuld schon ein Schaden, auch ohne Zahlung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Schaden kann auch darin bestehen, dass Ihr Vermögen durch das Entstehen einer Verbindlichkeit vermindert wird. Es muss aber feststehen, dass diese Verbindlichkeit nicht nur auf dem Papier besteht, sondern dass auch mit ihrer Einforderung zu rechnen ist.

Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.

Ja, unter einer Bedingung. Besteht Ihr Schaden darin, dass für Sie eine Verbindlichkeit entstanden ist, geht der Anspruch grundsätzlich auf Befreiung davon. Lehnt der Schädiger den Ersatz aber ernsthaft und endgültig ab, dürfen Sie stattdessen Zahlung an sich selbst begehren.

Nein. Ersetzt wird nur, was tatsächlich aufgewendet wurde. Sind Sie sozialversichert, sind die Behandlungskosten mit jenem Betrag anzusetzen, den der Versicherungsträger geleistet hat. Ein Mitverschulden wirkt sich dann in voller Höhe auch gegen den Versicherungsträger aus.

Ihr Anspruch gegen den Schädiger geht insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser Ihnen Leistungen zu erbringen hat. Die Leistungen müssen sachlich und zeitlich zu Ihrem Schaden passen. Nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen, spielt dabei keine Rolle.

Nein. Ein Vertrag zu Lasten eines Dritten ist diesem gegenüber jedenfalls unwirksam. Zwei Personen können also nicht wirksam vereinbaren, dass Sie etwas leisten müssen, ohne dass Sie daran mitwirken. Nach der späteren Rechtsprechung gilt das auch für Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines Gerichts.

Trägt der Sozialversicherungsträger Ihre Heilungskosten, geht Ihr Schadenersatzanspruch in diesem Umfang von Gesetzes wegen auf ihn über. Das gilt unabhängig davon, ob er für seine Sachleistungen selbst etwas aufwenden musste. Diesen Teil des Anspruchs können Sie daher nicht mehr selbst geltend machen.

Der Übergang Ihres Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger soll zweierlei verhindern: dass Sie denselben Schaden zweimal ersetzt bekommen und dass der Schädiger nur deshalb weniger zahlen muss, weil Sie sozialversichert sind.

Nein. Der Übergang Ihrer Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger verfolgt auch den Zweck, den Schädiger tatsächlich zur Tragung des Schadens heranzuziehen. Ihre Sozialversicherung soll ihm nicht wie eine Haftpflichtversicherung zugutekommen.

Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.

Nein, auf die Leistung selbst haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch. Sie können aber auf Übernahme oder Ersatz der Kosten klagen. Für die Vergangenheit setzt das voraus, dass Sie die Kosten bereits selbst getragen haben; sonst kommt eine Feststellungsklage in Betracht.

Vorteile werden nur angerechnet, wenn sie sachlich zu jenem Schaden passen, den Sie ersetzt verlangen. Geht Ihr Anspruch aber ohnehin schon kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger über, so soll gerade dieser Übergang eine Anrechnung verhindern.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Besteht Ihr Schaden darin, dass für Sie eine Verbindlichkeit entstanden ist, können Sie Befreiung davon verlangen. Das setzt voraus, dass die Schuld gegenüber dem Dritten bereits entstanden ist und dieser sie auch geltend gemacht und fällig gestellt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1042 ABGB § 1325 ASVG § 131 ASVG § 135 ASVG § 332 ASVG § 338

Entscheidungstext

81 Absätze, 28.158 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2022

Geschäftszahl

2Ob145/22w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Helmut Denck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*, vertreten durch Grgić & Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Wien, wegen 6.812,60 EUR sA über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2022, GZ 35 R 87/21k-18, mit dem einer Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. März 2022, GZ 33 C 382/20b-14, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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