OGH 9 ObA 111/15m
Worum es ging: Behalte ich die Abfertigung, wenn ich aus wichtigem Grund kündige?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie berechtigt sofort gehen dürften, dürfen Sie stattdessen auch mit einer Frist gehen, was für den Arbeitgeber meist günstiger ist. Aus Ihrer Erklärung muss aber deutlich hervorgehen, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen; dann bleibt Ihnen die Abfertigung erhalten.
Ja. Auch wer sich auf einen wichtigen Grund beruft, muss nicht von heute auf morgen gehen; die Beendigung kann in die Form einer Kündigung gekleidet sein. Aus der Erklärung muss für den Empfänger aber klar erkennbar sein, dass ein wichtiger Grund in Anspruch genommen wird.
Eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzt einen wichtigen Grund voraus. Wo das Gesetz nicht genau sagt, was ein wichtiger Grund ist, kommt es darauf an, ob die Interessen der anderen Seite so schwer verletzt wurden, dass ihr nicht einmal die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist. Bei geringfügigen Verfehlungen reicht das nicht.
Sind Sie wegen eines schuldhaften Verhaltens Ihres Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten, haben Sie Anspruch auf die sogenannte Kündigungsentschädigung. Sie ist kein Entgelt, sondern Schadenersatz. Soweit sie höchstens drei Monate abdeckt, wird sie sofort mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.
Wer eine Verfehlung nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, zeigt damit meist, dass ihm die Weiterbeschäftigung zumutbar ist. Nicht jede Verzögerung bedeutet aber einen Verzicht, etwa wenn die allein zuständige Person auf Geschäftsreise war. Sie müssen im Verfahren zumindest andeuten, dass Ihr Arbeitgeber verzichtet hat; die bloßen Daten von Vorfall und Entlassung genügen nicht.
Ja, wenn Ihre Kündigung in Wahrheit ein Austritt aus wichtigem Grund war. Voraussetzung ist, dass für den Arbeitgeber klar erkennbar war, dass Sie sich auf einen wichtigen Grund berufen und nicht bloß gewöhnlich kündigen. Der Grund muss der tatsächliche Anlass der Beendigung gewesen sein.
Ja, wenn aus Ihrer Erklärung klar erkennbar ist, dass Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung geltend machen. Dass Sie förmlich gekündigt und nicht den Austritt erklärt haben, schadet dann nicht. Wichtig ist, dass zwischen Ihnen und dem Dienstgeber Klarheit über diesen Grund besteht. Weisen Sie zu spät darauf hin, kann der Anspruch verloren gehen, wenn dem Dienstgeber dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Grund zu beseitigen.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis wegen einer Gefährdung Ihrer Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen vorzeitig beenden, müssen Sie diese Gründe behaupten und beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 24.02.2015, 19 Cga 120/14a-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.06.2015, 8 Ra 53/15w-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1159 AngG Art. 1 § 20 AngG Art. 1 § 25 AngG Art. 1 § 26 AngG Art. 1 § 29 ZPO § 52
Entscheidungstext
45 Absätze, 17.405 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.07.2016
Geschäftszahl
9ObA111/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI R*****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 12.952,56 EUR brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert: 1.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2015, GZ 8 Ra 53/15w-16, womit über Berufungen der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. Februar 2015, GZ 19 Cga 120/14a-9, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der im Umfang der Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts über die Ausstellung eines Dienstzeugnisses mit dem Wortlaut: „Herr [Kläger …], war vom 1. 4. 2005 bis 31. 5. 2014 bei der [Beklagten] angestellt. Herr [Kläger] war zunächst als Projektmanager Prototypenbau beschäftigt, zusätzlich hatte er vom 1. 5. 2013 bis 30. 4. 2014 die Funktion eines Abteilungsleiters Vorrichtungsbau und Schweißtechnik.“ in Rechtskraft erwuchs, wird im Übrigen, also im Umfang der Aufhebung der klageabweisenden Entscheidung des Erstgerichts über das Begehren auf Zahlung von 12.952,56 EUR brutto zuzüglich 9,08 % Zinsen jährlich seit 1. 5. 2014 aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts – unter Einschluss der vom Berufungsgericht mit Teilurteil unangefochten bestätigten Abweisung des Mehrbegehrens auf die im Einzelnen genannten weiteren Inhalte des vom Kläger begehrten Dienstzeugnisses – in diesem Umfang in der Hauptsache als Teilurteil wiederhergestellt wird.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).