OGH 4 Ob 143/17h
Worum es ging: Gilt eine Klausel, mit der ich nicht rechnen musste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Ob eine Klausel unangemessen ist, wird nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt, und zwar mit einer umfassenden Abwägung der Interessen. Bei einer Vertragsstrafe kommt es darauf an, ob ihre Höhe jenem Schaden entspricht, der bei einem solchen Verstoß üblicherweise entsteht. Ist der Schaden geringer oder gar keiner entstanden, kann das Gericht die Strafe herabsetzen.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Von der Klauselkontrolle ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Leistungen. Bestimmungen, die die Preisberechnung allgemein regeln oder die Leistung allgemein umschreiben, fallen nicht darunter. Der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen.
Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.
Das hängt nicht von der Bezeichnung ab, sondern davon, wofür die Zahlung tatsächlich gedacht ist. Deckt sie nur einen finanziellen Aufwand ab, der Ihnen durch die Arbeit entsteht, ist sie kein Entgelt. Ist eine Pauschale unrealistisch hoch angesetzt, gilt der überhöhte Teil als Entgelt.
Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.
Ist durch die Vertragsverletzung noch kein tatsächlicher Schaden entstanden, wird für die Herabsetzung der Vertragsstrafe jener Schaden herangezogen, der im Zeitpunkt der Vereinbarung als möglich denkbar war. Maßgeblich ist also die Sicht bei Abschluss der Vereinbarung.
Ein pauschaler Betrag für eine Leistung ist nicht von vornherein unzulässig. Er darf aber die tatsächlich anfallenden Kosten nicht grob überschreiten.
Grundsätzlich ja. Ausmalen und die Wiederherstellung von Oberflächenbelägen gehören in keinem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes zur Erhaltungspflicht des Vermieters, daher liegt in der Übertragung dieser Pflichten kein unzulässiger Gewährleistungsausschluss. Steht eine solche Endrenovierungspflicht aber in vorformulierten Bedingungen, wird sie auf ihre Angemessenheit überprüft.
Ja. Eine Klausel, die Sie zum Ersatz des fehlenden Tankinhalts verpflichtet, wenn Sie das Fahrzeug entgegen Ihrer Pflicht nicht vollgetankt zurückstellen, benachteiligt Sie nicht grob. Das gilt auch dann, wenn die verrechneten Kosten deutlich über dem Marktwert liegen und dadurch jene wenigen überproportional belastet werden, die besonders krass gegen den Vertrag verstoßen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.04.2017, 4 R 152/16a-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 29 ZPO Art. 41 ZPO § 510
Entscheidungstext
47 Absätze, 17.696 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.08.2017
Geschäftszahl
4Ob143/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.500 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2017, GZ 4 R 152/16a-25, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Juli 2017, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Handelsgericht vom 29. August 2016, GZ 28 Cg 11/16m-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.051,12 EUR (darin 508,52 EUR USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung sowie die mit 4.921,80 EUR (darin 366,30 EUR USt und 2.724 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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