Muss ich beweisen, dass mir das Schlechtmachen geschadet hat?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1938)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerung einen konkreten Schaden erlitten hat; ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen.OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032410 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 97/22s, 14.09.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Weist ein Produkt einen Fehler auf und ist ein künftiger Schaden nicht ausgeschlossen, können Sie die Haftung feststellen lassen. Entscheidend ist ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit, nicht ob schon ein Schaden eingetreten ist. Den konkreten Schaden und den Zusammenhang müssten Sie erst in einem späteren Verfahren beweisen.
Der Hersteller muss Sie auf gefährliche Eigenschaften seines Produkts hinweisen. Ein Hinweis wie trocken lagern warnt nur vor einem Schaden am Produkt selbst und macht nicht deutlich, dass sonst etwa Feuergefahr entstehen kann.