Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 54/26a
Worum es ging: Wie wird ein Vergleich ausgelegt, wenn wir uns streiten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vergleich wird so ausgelegt, wie ihn ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt also darauf an, welchen Sinn die Erklärung für die andere Seite hatte.
Ob ein Vergleich den Prozess beendet, richtet sich allein nach dem Verfahrensrecht. Ob dadurch ein verbindlicher Vertrag entstanden ist, richtet sich allein nach dem bürgerlichen Recht. Beides ist getrennt zu beurteilen.
Ein Vergleich vor Gericht kann als Vertrag unwirksam und trotzdem für das Verfahren wirksam sein, und ebenso umgekehrt. Eine Bedingung, die nur den Vertrag betrifft, hindert nicht, dass der Vergleich den Rechtsstreit sofort beendet. Fällt der Vertrag später weg, bleibt die Beendigung des Verfahrens bestehen.
Ein Vergleich vor Gericht ist zugleich ein Vertrag und eine Handlung im Verfahren. Er darf so geschlossen werden, dass er erst später wirksam wird. Nicht möglich ist es, ihn mit einer Bedingung zu versehen, durch die er nachträglich wieder wegfällt.
Haben die Parteien vereinbart, in welcher Form ein gerichtlicher Vergleich widerrufen werden kann, gilt diese Abrede im Zweifel als Regel für das Verfahren. Sie ist daher nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts zu behandeln.
Die vereinbarte Frist für den Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs ist keine reine Verfahrensfrist. Sie ist eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlussfrist mit Wirkung im bürgerlichen Recht. Ist sie abgelaufen, ist der Widerruf nicht mehr möglich.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Wird die Fortsetzung eines Verfahrens verweigert, ist das nur dann wie eine Zurückweisung der Klage zu behandeln, wenn Ihnen damit zugleich die Entscheidung in der Sache verweigert wird. Steht bereits fest, dass das Verfahren durch eine Entscheidung oder einen Vergleich beendet wurde, gelten die erleichterten Rechtsmittelmöglichkeiten nicht.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht, 09.03.2026, 1 R 44/26d-35
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Geschäftszahl
3Ob54/26a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. K*, und 2. Dr. F*, beide vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Th*, und 2. Ta*, beide vertreten durch Mag. Hannes Mautz, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 10.100 EUR sA und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 9. März 2026, GZ 1 R 44/26d-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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