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Wonach richtet sich der Wert meiner erbrachten Leistung?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Bauherren, Mieter, Unternehmer
Wird der Nutzen abgegolten, den eine Leistung verschafft hat, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistung an. Lässt sich der Betrag nur schwer beziffern, darf ihn das Gericht nach freier Überzeugung festsetzen. Ob Sie die Leistung bezahlen mussten, unentgeltliche Helfer gewonnen haben oder selbst tätig waren, ist dabei ohne Bedeutung.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Bei Bemessung des verschafften Nutzens ist nach Berücksichtigung aller Umstände auch unter Heranziehung des § 273 ZPO grundsätzlich der Leistungszeitpunkt maßgebend.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Bemessungsgrundlage bei teilweisem Erfolg

Gewinnen Sie den Prozess nur zum Teil, richtet sich der Kostenersatz nicht nach dem ursprünglich geforderten Betrag. Grundlage ist nur jener Betrag, den Sie tatsächlich zugesprochen bekommen.

günstig für Beklagter Schätzung nur bei strittiger Höhe

Nein. Das Gericht darf einen Betrag nur dann nach freier Überzeugung festsetzen, wenn feststeht, dass Ihnen etwas gebührt, und nur die Höhe strittig ist. Ist schon der Grund des Anspruchs strittig, kommt eine solche Schätzung nicht in Betracht.

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