Wonach richtet sich der Wert meiner erbrachten Leistung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die Beurteilung des verschafften Nutzens ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Kläger die verschafften Leistungen zu bezahlen hatte, ob es ihm gelungen war, hiefür unentgeltliche Helfer zu gewinnen, oder ob er die Leistungen selbst erbrachte.OGH 4 Ob 42/25t, 29.09.2025
- Hier: § 1424 Satz 2 ABGB.OGH 5 Ob 22/02z, 12.02.2002
- Der nach Bereicherungsrecht zu ersetzende, dem verschafften Nutzen angemessene Lohn richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintrittes des Nutzens und findet eine Aufwertung nicht statt.OGH 9 ObA 138/98d, 20.05.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033628 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 4 Ob 42/25t, 29.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gewinnen Sie den Prozess nur zum Teil, richtet sich der Kostenersatz nicht nach dem ursprünglich geforderten Betrag. Grundlage ist nur jener Betrag, den Sie tatsächlich zugesprochen bekommen.
Nein. Das Gericht darf einen Betrag nur dann nach freier Überzeugung festsetzen, wenn feststeht, dass Ihnen etwas gebührt, und nur die Höhe strittig ist. Ist schon der Grund des Anspruchs strittig, kommt eine solche Schätzung nicht in Betracht.