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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.12.2024 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 206/24m

Worum es ging: Kann ich ein Recht ersitzen, wenn der Eigentümer dulden musste?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.

Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.

Nein. Wer Leistungen bloß entgegennimmt, ersitzt daraus kein Recht. Sie müssen den Inhalt des Rechts als eigenes Recht in Anspruch genommen haben. Eine Nutzung im Rahmen einer örtlichen Übung oder des Gemeingebrauchs genügt dafür nicht.

Nein. Es genügt, wenn Sie an einen gültigen Rechtsgrund für Ihren Besitz glauben durften. Unredlich sind Sie erst, wenn Sie wissen oder aus den Umständen annehmen müssen, dass die Sache einem anderen gehört.

Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.

Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.

Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.

Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Nein. Sie müssen nicht vorhaben, das Recht durch Zeitablauf zu erwerben. Es genügt, dass Sie die Sache oder das Recht redlich und ungestört besitzen. Wer bewusst auf einen solchen Erwerb abzielt, wäre gerade nicht gutgläubig.

Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1477 ABGB § 328 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

32 Absätze, 6.381 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

1Ob206/24m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* B*, vertreten durch die Advokaturbüro Santner & Rudigier Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Gemeinde S*, vertreten durch die Blum, Hagen und Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2024, GZ 3 R 165/24y-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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