Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 152/24b
Worum es ging: Gilt die lange Verjährung auch ohne strafrechtliche Verurteilung?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die dreißigjährige Verjährungsfrist bei Schäden aus Straftaten brauchen Sie keine strafgerichtliche Verurteilung. Wollen Sie sich aber auf Betrug stützen, müssen Sie im Zivilverfahren alle Voraussetzungen behaupten und beweisen. Dazu gehören die Absicht zu täuschen, zu schädigen und sich zu bereichern und zusätzlich Merkmale eines schweren Betrugsfalls.
Ansprüche aus einer Straftat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, verjähren erst nach dreißig Jahren. Dafür ist keine Verurteilung durch ein Strafgericht nötig.
Wenn Sie sich einem Strafverfahren angeschlossen haben und auf den Zivilweg verwiesen werden, müssen Sie zügig weitermachen. Bringen Sie Ihre Schadenersatzklage erst über ein Jahr später ein, gilt das nicht mehr als ordentliche Fortsetzung. Die Verjährung wurde dann nicht wirksam unterbrochen.
Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter an, hat das für die Unterbrechung der Frist dieselbe Wirkung wie eine Klage bei Gericht.
Werden Sie als Geschädigter auf den Zivilweg verwiesen oder wird das Strafverfahren eingestellt, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen. Sie müssen Ihren Anspruch daher innerhalb angemessener Frist weiterverfolgen. Dabei genügt es, dass Sie auf irgendeine Weise von der Einstellung erfahren haben, nicht nur durch Zustellung des Beschlusses.
Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Der Anschluss als Privatbeteiligter unterbricht die Frist nur für jene Ansprüche, die Sie dort auch tatsächlich geltend machen. Lässt sich Ihre Forderung schon beziffern, müssen Sie die Höhe bereits in der Anschlusserklärung angeben, damit die Wirkung für die ganze Forderung eintritt. Wer sich nur mit einem kleinen Schmerzengeldbetrag anschließt, unterbricht die Frist für Sachschäden nicht.
Der Anschluss als Privatbeteiligter wirkt wie eine Klage, aber nur für jenen Betrag, den Sie zahlenmäßig genannt haben. Auch eine Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten, und nur in diesem Umfang wird der Schuldner gerichtlich belangt. Nur die konkrete Betragsangabe erfüllt die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner.
Ob die lange Verjährungsfrist gilt, hängt davon ab, welche Straftat der Täter im konkreten Fall tatsächlich begangen hat. Maßgeblich ist die konkret verwirklichte Tat und nicht eine allgemeine Einordnung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.06.2024, 13 R 266/23t-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 StPO § 190 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.818 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.10.2024
Geschäftszahl
2Ob152/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.212 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 13 R 266/23t-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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