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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 11/25a

Worum es ging: Kann ich für später auftretende Spätfolgen noch Ersatz verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Treten Folgen eines Schadens auf, mit denen niemand rechnen konnte, beginnt für diese eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Ob die Folgen vorhersehbar waren, wird danach beurteilt, was objektiv absehbar war, nicht nach Ihrer eigenen Einschätzung.

Ja. Wird Ihnen immer wieder aufs Neue Schaden zugefügt, beginnt für jeden einzelnen Schaden eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Vergrößert sich dagegen nur ein bereits eingetretener Schaden, bleibt es beim ursprünglichen Fristbeginn.

Entwickeln sich aus einer einzigen schädigenden Handlung laufend gleichartige Folgen, die miteinander zusammenhängen und von Anfang an vorhersehbar waren, handelt es sich um einen einzigen Schaden. Dieser ist bereits mit der ersten Auswirkung entstanden. Die Wirkungen gelten damit als bekannt, auch wenn erst ein Teil davon eingetreten ist.

Steht fest, dass aus dem Vorfall keine weiteren Schäden mehr entstehen können, fehlt Ihnen das Interesse an einer Feststellung der Haftung für die Zukunft. Dem ist es gleichzuhalten, wenn behördlich aufgetragene Sanierungsarbeiten weitere Schäden ausschließen, sobald sie durchgeführt sind, weil Sie diese Maßnahmen ohnehin im Behördenverfahren durchsetzen können.

Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten für einen erst künftig eintretenden Schaden ursächlich sein könnte, haben Sie ein Interesse an der Feststellung der Haftung. Diese Möglichkeit genügt für eine Feststellungsklage.

Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.

Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.

Nur eingeschränkt. Neues dürfen Sie ausschließlich zur Stützung oder Bekämpfung der Rüge vorbringen, das Verfahren sei ungültig oder mangelhaft gewesen. Für alle anderen Anfechtungsgründe, insbesondere für den Sachverhalt selbst, bleibt es beim Verbot.

Nur solange ungewiss ist, ob Ihnen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die kurze Frist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten Schadens, läuft dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden. Sobald der erste Schaden feststeht, müssen Sie klagen und für künftige Folgen eine Feststellungsklage erheben.

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 228 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.854 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

3Ob11/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch die Rechtsanwalt Weissborn & Wojnar Kommanditpartnerschaft in Wien, und die Nebenintervenienten 1. W*, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, und 2. P*, vertreten durch die Singer & Kessler Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 40.813,80 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2024, GZ 14 R 174/24x-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die mit der außerordentlichen Revision erfolgte Urkundenvorlage wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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