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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.04.2021 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 23/21t

Worum es ging: Wann gelten die Geschäftsbedingungen des Unternehmers für mich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten in der Regel nur, wenn sie ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurden. Es genügt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen, und Sie sich darauf einlassen. Sonst gelten sie nur, wenn für Sie deutlich erkennbar war, dass er nur zu diesen Bedingungen abschließen will, und Sie zumindest die Möglichkeit hatten, sie zu lesen.

Ja. Haben Sie die notwendige Behebung eines Baumangels selbst in Auftrag gegeben, sind diese Kosten als Folgeschaden zu ersetzen. Wurde nicht verbessert, können Sie stattdessen die Wertminderung des Hauses verlangen.

Ja, aber nur über den Schadenersatz. Musste ein Zwischenhändler einem Kunden wegen eines Mangels Recht geben und die Kosten tragen, kann er diese vom Erzeuger der Ware nicht als Gewährleistung, sondern nur als Schadenersatz verlangen. Die Prozesskosten gelten dabei als Folge des Mangels.

Schadenersatz steht Ihnen nur zu, wenn durch den Fehler noch ein weiterer Schaden entstanden ist. Besteht Ihr Nachteil nur darin, dass der Mangel überhaupt vorhanden ist, gibt es dafür keinen zusätzlichen Ersatzanspruch.

Sie können mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren, dass ein Anspruch früher verjährt, als es das Gesetz vorsieht. Eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist ist zulässig.

Ja, wenn die Auftragsbedingungen der Wirtschaftstreuhänder gelten. Die darin vorgesehene Verkürzung der Frist auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und benachteiligt Sie nicht gröblich. Die Klausel ist daher wirksam.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1167 ABGB § 1313 ABGB § 1313a ABGB § 864a ABGB § 879 ABGB § 932 ABGB § 933 ABGB § 933a ABGB § 933b KSchG § 6 ZPO § 393a ZPO § 52

Entscheidungstext

73 Absätze, 21.781 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Geschäftszahl

4Ob23/21t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „B*“ * GmbH, *, vertreten durch Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei R* AG, *, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger und Dr. Christof Rampl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 599.269,25 EUR sA und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2020, GZ 1 R 137/20m-49, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. August 2020, GZ 41 Cg 50/19z-42, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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