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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 86/24i

Worum es ging: Kann das Gericht auch andere Sicherungen als die aufgezählten anordnen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die im Gesetz genannten Sicherungsmittel sind nur Beispiele. Das Gericht kann zur Sicherung Ihres Anspruchs auch andere Anordnungen treffen, die zum Zweck des Einzelfalls passen.

Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.

Ob es im konkreten Fall gelungen ist, etwas glaubhaft zu machen, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine solche Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt daher kein Rechtsmittel an das Höchstgericht.

Eine vorläufige gerichtliche Anordnung sichert nicht die einzelnen Gegenstände, sondern Ihre Möglichkeit, den Aufteilungsanspruch später durchzusetzen. Ob Sie am Ende die Sache selbst oder eine Ausgleichszahlung bekommen, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass die Aufteilung später noch möglich ist und das Vermögen nicht vorher beiseitegeschafft wird.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse können vorläufig nur über die eigens dafür vorgesehene Bestimmung gesichert werden, nicht über die Regeln zum Schutz vor Gewalt. Sie müssen daher eine entsprechende Gefährdung glaubhaft machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382 EO § 393 ZPO § 503 ZPO § 528

Entscheidungstext

36 Absätze, 7.059 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Geschäftszahl

1Ob86/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei W*, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei K*, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Reisinger, Rechtsanwalt in Mureck, wegen Scheidung, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit b EO, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei und des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Februar 2024, GZ 1 R 10/24h-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 19. Dezember 2023, GZ 203 C 13/23z-32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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