OGH 6 Ob 48/21h
Worum es ging: Schadet mir ein Formulierungsfehler in der Klage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Sie können verlangen, dass Verletzungshandlungen unterlassen werden, die bereits begangen wurden oder unmittelbar drohen. Dabei muss die konkrete Handlung beschrieben werden, die verboten werden soll. Entscheidend ist, wie allgemein diese Beschreibung gefasst wird, denn danach richtet sich später auch die Durchsetzung.
Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.
Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.
Grundsätzlich nicht. Stehen die einzelnen Punkte des Urteils miteinander in Zusammenhang, werden sie gemeinsam veröffentlicht. Nur wenn die Verstöße nichts miteinander zu tun haben, kommt eine getrennte Veröffentlichung in verschiedenen Medien in Betracht.
Stellen sich in Ihrem Verfahren dieselben Auslegungsfragen zum Unionsrecht wie in einem bereits beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren, kann das Gericht Ihr Verfahren bis zu dessen Entscheidung unterbrechen. Das ist sinnvoll, weil diese Entscheidung allgemein wirkt und auch auf andere Fälle anzuwenden ist.
Nein. Eine Klausel, wonach das Konto bei einem Minus schon am Ende des Quartals abgeschlossen wird, ist unzulässig. Sie benachteiligt Kunden unangemessen und ist außerdem unklar, weil sie den Zinseszinseffekt nicht offenlegt.
Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.
Ja. Ein Verband zum Schutz von Verbraucherinteressen darf auch ohne Auftrag einer betroffenen Person und unabhängig von der Verletzung einzelner Rechte klagen, wenn er sich auf unlautere Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder unwirksame Vertragsklauseln stützt. Voraussetzung ist, dass die Datenverarbeitung Rechte bestimmbarer Personen beeinträchtigen kann.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Welche Erklärungen vor einem Kreditvertrag ausreichen, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 14.08.2020, 4 Cg 67/19w-9
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 26.11.2020, 3 R 128/20v-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 879 ABGB § 934 KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6 UGB § 355 ZPO § 510 ZPO § 52
Entscheidungstext
156 Absätze, 48.640 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.08.2021
Geschäftszahl
6Ob48/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U* GmbH, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. November 2020, GZ 3 R 128/20v-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. August 2020, GZ 4 Cg 67/19w-9, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird, soweit sie sich gegen das Unterlassungsgebot Punkt 1.1. des Berufungsurteils (Klausel 1) richtet, nicht Folge gegeben.
Soweit sie sich gegen das Unterlassungsgebot Punkt 2. des Berufungsurteils (Geschäftspraktik 1) richtet, wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und die klageabweisende Entscheidung des Erstgerichts (dort Punkt 3.1. des Urteilsspruchs) wiederhergestellt.
Hinsichtlich Punkt 4. des Urteilsspruchs des Berufungsgerichts wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 25. 11. 2020 zu 6 Ob 77/20x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt.
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