OGH 7 Ob 49/22i
Worum es ging: Haftet die Firma für ihre Leute, obwohl ich nicht Vertragspartner bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.
Auch ohne ausdrückliche Vollmacht kann jemand als bevollmächtigt gelten. Dafür müssen Umstände vorliegen, die bei Ihnen den begründeten Glauben wecken durften, der Handelnde dürfe das Geschäft abschließen. Ohne solche Umstände können Sie sich darauf nicht berufen.
Damit jemand als vertretungsbefugt gilt, muss ein äußerer Umstand die Grundlage für Ihre Überzeugung geben, dass eine Vollmacht besteht. Dieser Umstand muss vom Vertretenen selbst geschaffen worden sein.
Ja. Die Haftung für Helfer gilt nicht nur für die eigentliche Leistung, sondern auch für die Pflicht, Sie und Ihr Eigentum dabei nicht zu schädigen. Der Vertragspartner steht daher auch für Verletzungen und Beschädigungen durch seine Leute ein.
Ihr Vertragspartner haftet auch für unerlaubte Handlungen jener Personen, die er oder seine Hilfskraft zur Erfüllung eingesetzt hat. Voraussetzung ist, dass die Handlung nicht außerhalb seines übernommenen Pflichtenkreises liegt. Sie muss außerdem eine typische Folge sein, mit der man beim Einsatz von Gehilfen rechnen muss.
Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
Ja. Wer einen Vermittler oder Vertreter einsetzt, muss sich dessen Verhalten beim Anbahnen und Abschließen des Vertrags zurechnen lassen. Das gilt auch für Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vor dem Vertragsabschluss und für irreführendes Verhalten. Auch selbständige Berater werden zugerechnet, wenn sie im Pflichtenkreis des Unternehmens tätig werden.
Wer sich einer untüchtigen Person bedient, haftet für den Schaden, den diese anrichtet. Es muss aber ein Zusammenhang zwischen der Untüchtigkeit und dem Schaden bestehen. Der Schaden muss bei der Ausführung der übertragenen Aufgabe entstehen und nicht bloß bei Gelegenheit.
Nein. Der Satz, Sie stützten Ihre Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, hilft Ihnen nicht. Sie müssen jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Ohne dieses Vorbringen kann das Gericht einen anderen Rechtsgrund nicht heranziehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 25.01.2022, 2 R 1/22p-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ABGB § 1315 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 10.143 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2022
Geschäftszahl
7Ob49/22i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* H*, vertreten durch die Waitz Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei G* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) 463.557,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 2 R 1/22p-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).