OGH 5 Ob 14/17w
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Ein Hilfsbegehren ist ein Anspruch, über den nur dann verhandelt und entschieden wird, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es schon in der Klage oder auch später im Rechtsstreit stellen.
Ja. Haben Sie neben dem Hauptantrag einen Hilfsantrag gestellt und sind Sie nur mit dem Hilfsantrag durchgedrungen, dürfen Sie trotzdem ein Rechtsmittel erheben. Anders ist es, wenn Sie schon mit dem Hauptantrag erfolgreich waren; dann fehlt Ihnen das Interesse an einer Beschwerde.
Ja. Hat das Erstgericht Ihrem Hauptbegehren stattgegeben, obwohl nur das Hilfsbegehren berechtigt war, entscheidet das Berufungsgericht so, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Es weist dann das Hauptbegehren ab und gibt dem Hilfsbegehren statt, sofern die Feststellungen dafür ausreichen.
Ja. Weist der Oberste Gerichtshof das Hauptbegehren ab, kann er sogleich auch über das Hilfsbegehren entscheiden, wenn die Sache dafür schon reif ist. Fehlt es an dieser Reife, muss er sie an die Vorinstanzen zur Verhandlung und Entscheidung verweisen.
Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Grundsätzlich ist jede Wohnung für Wohnungseigentum geeignet, nicht aber eine Wohnung, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Nutzung entgegensteht. Bei einer Wohnung, die der Unterbringung des Hausbesorgers dienen soll, ist das der Fall. Diese Widmung kann sich auch aus dem tatsächlichen Verhalten ergeben.
Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 29.04.2016, 23 C 633/13i-36
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 12.10.2016, 22 R 185/16h-41
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 863 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 3 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
57 Absätze, 18.723 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.05.2017
Geschäftszahl
5Ob14/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* M*, vertreten durch Paumgartner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei A* F*, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Wiederherstellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2016, GZ 22 R 185/16h-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. April 2016, GZ 23 C 633/13i-36, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat insgesamt zu lauten:
„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei binnen 14 Tagen schuldig,
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