Kann ich schon vor der Behördengenehmigung auf die Kaufurkunde klagen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klage des Legatars gegen den Vermächtnisschuldner.OGH 2 Ob 128/22w, 06.09.2022
- Jedoch nicht auf Erfüllung des Vertrages.OGH 4 Ob 261/99g, 19.10.1999
- Dem steht auch nicht § 72 Abs 2 StmkGdO 1953, wonach bis zur Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde die Vollziehung eines Beschlusses, der einer solchen bedarf, zu unterbleiben hat, entgegen. Die Vollziehung besteht nämlich in der Übergabe der Liegenschaft und nicht in der Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde.OGH 2 Ob 7/98p, 19.03.1998
- Hier: AgrarbehördeOGH 2 Ob 7/98p, 19.03.1998
- Eine dem Käufer nicht zustehende Erfüllung des durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingten Kaufvertrages tritt durch die Verurteilung des Verkäufers zur Einwilligung in die bücherliche Einverleibung des Käufers nicht ein.OGH 8 Ob 665/89, 13.12.1990
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- Auf Zuhaltung des Vertrages und insbesondere auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde.OGH 7 Ob 522/88, 25.02.1988
- Dies soll nicht einen Anspruch auf gänzliche Erfüllung des Kaufvertrages gewähren, sondern dort, wo die Beendigung des Schwebezustandes der Vorwegnahme einzelner Erfüllungshandlungen bedarf, um der Grundverkehrsbehörde das Zustandekommen eines strittig gewordenen Vertrages, dem zum Vertrag stehenden Teil ein Anspruch auf Erwirkung der hiezu erforderlichen Willenserklärungen gegeben werden.OGH 2 Ob 680/86, 29.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038684 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 21.
- OGH 10 Ob 43/25h, 16.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- ABGB § 897 · Nebenbestimmungen bey Verträgen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wenn der Vertrag Ihr Recht an eine Bedingung knüpft, etwa an die Zahlung des Kaufpreises, muss dem Grundbuchsgericht mit einer Urkunde nachgewiesen werden, dass diese Bedingung eingetreten ist. Eine Quittung über die Zahlung muss dafür beglaubigt sein. Die Vertragsparteien können darauf nicht verzichten.
Ja. Wurde vereinbart, dass Übergabe und Zahlung Zug um Zug erfolgen, müssen Sie dem Grundbuch schon mit dem Antrag nachweisen, dass Sie den Kaufpreis bezahlt haben. Ohne diesen Nachweis wird Ihr Eigentum nicht eingetragen.