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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.01.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 176/21z

Worum es ging: Kann ich einen Vergleich anfechten, wenn ich mich geirrt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch ein Anerkenntnis, mit dem Sie einen Streit endgültig bereinigen wollten, können Sie wegen eines Irrtums bekämpfen. Voraussetzung ist, dass beide Seiten bestimmte Umstände beim Abschluss als sicher und unstrittig angesehen und deshalb gar nicht mitbereinigen wollten. Irren Sie sich über genau diese Grundlage, ist eine Anfechtung möglich, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Vertrag wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, gilt dafür nicht die dreijährige Frist, die für die Anfechtung mancher Verträge vorgesehen ist.

Ein Vertrag ist wegen Wucher unwirksam, wenn Leistung und Gegenleistung auffallend ungleich sind. Dazu muss der Benachteiligte außerstande gewesen sein, seine Interessen zu wahren, etwa aus Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Aufregung. Und der andere muss diese Lage ausgenützt haben.

Für ein Wuchergeschäft müssen drei Dinge zusammentreffen: ein auffallendes Missverhältnis der Werte, die Kenntnis des Begünstigten davon und eine Lage des Benachteiligten, die ihn hinderte, seine Interessen zu wahren. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, liegt kein Wucher vor.

Ausbeutung heißt, dass der andere Ihre Lage zu seinem Vorteil nutzt. Er muss diese Lage nicht selbst geschaffen haben. Es genügt, dass ihm die Lage und das Missverhältnis der Leistungen bewusst waren oder hätten bewusst sein müssen.

Ein Geschäft, bei dem Ihre Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ihr Leichtsinn ausgenützt wurde, ist zunächst ungültig. Sie können es aber später wirksam anerkennen oder sich darüber vergleichen. Das setzt voraus, dass die Umstände, die das Geschäft zum Wuchergeschäft gemacht haben, zu diesem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen.

Ja. Treten Sie berechtigt von einer Vereinbarung zurück, die eine frühere Verpflichtung ersetzen sollte, gilt wieder das ursprüngliche Vertragsverhältnis. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten erkennbar das Gegenteil gewollt haben.

Ja. Beim Wucher ist nicht nur der überhöhte Teil der Gegenleistung unwirksam, sondern der gesamte Vertrag. Bei Darlehens- und Kreditverträgen gilt eine Ausnahme: Dort bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen und nur die überhöhte Leistung entfällt.

Auf den Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Rechtsanwalt ist zunächst die Rechtsanwaltsordnung anzuwenden. Nur ergänzend gelten die allgemeinen Regeln über die Bevollmächtigung.

Vereinbart ein Rechtsanwalt ein zu hohes Honorar, kann das gegen seine Standespflichten verstoßen. Allein deshalb ist die Vereinbarung aber noch nicht sittenwidrig. Ob sie sittenwidrig und damit ungültig ist, wird nach den Regeln über Wucher beurteilt.

Der Vertrag mit einem Rechtsanwalt hat in der Regel die entgeltliche Vertretung zum Gegenstand. Haben Sie kein Honorar vereinbart, steht dem Anwalt ein angemessenes Entgelt zu. Wie hoch es ist, richtet sich nach der üblichen Berechnungsgrundlage, die den Grundsätzen des redlichen Verkehrs entspricht.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.

Eine Zwangslage liegt vor, wenn Sie nur die Wahl haben, den Vertrag einzugehen oder einen Nachteil zu erleiden. Dieser Nachteil muss bei vernünftiger Betrachtung schwerer wiegen als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag mit sich bringt.

Ausbeuten kann auch fahrlässig geschehen. Eine Absicht ist dafür nicht nötig.

Ob eine Zahlung aus der Sicht des Empfängers als stillschweigendes Anerkenntnis zu verstehen war und deshalb nicht zurückgefordert werden kann, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof überprüft eine solche Beurteilung daher in der Regel nicht.

Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1152 ABGB § 1432 ABGB § 1451 ABGB § 1501 ABGB § 879 EO § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

37 Absätze, 14.089 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.01.2022

Geschäftszahl

5Ob176/21z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Stefan Wurst, Mag. Martin Ströck, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. M*, Rechtsanwältin, *, wegen Aufhebung eines Notariatsakts und 45.000 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2021, GZ 1 R 165/20w-120, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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