OGH 8 ObA 58/17p
Worum es ging: Wann kann ich meine Rechtslage vorbeugend klären lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Klage auf bloße Klärung der Rechtslage setzt voraus, dass die strittige Beziehung Ihre eigene rechtliche Stellung unmittelbar betrifft. Sie muss geeignet sein, die Beeinträchtigung durch die Gegenseite zu beenden und einen späteren Streit zu vermeiden. Dafür braucht es einen aktuellen Anlass, und die Klage ist gegen denjenigen zu richten, von dem die befürchtete Rechtsverfolgung droht.
Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Mit einer Feststellungsklage können Sie nur ein Recht oder Rechtsverhältnis klären lassen, das es zum Zeitpunkt der Klage oder zumindest am Ende der Verhandlung schon gibt. Etwas, das erst in Zukunft entstehen könnte, ist kein tauglicher Gegenstand. Fehlt die Voraussetzung noch, wird die Klage abgewiesen.
Fehlt Ihnen das rechtliche Interesse an der Feststellung, wird Ihre Klage mit Urteil abgewiesen und nicht mit Beschluss zurückgewiesen. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß Tatsachen oder abstrakte Rechtsfragen festgestellt haben wollen.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
Ein Fehler im Verfahren führt nur dann dazu, dass das Urteil aufgehoben wird, wenn er für die Entscheidung wesentlich war. Er muss sich also auf das Ergebnis auswirken haben können.
Nein. Ist ein Kollektivvertrag einmal Gegenstand des Verfahrens, wendet ihn das Gericht zur Gänze an. Er wirkt dann nicht nur zugunsten jener Partei, die sich ausdrücklich auf ihn beruft, sondern mit seinem gesamten Inhalt auf den gesamten Streitstoff, also auch mit jenen Bestimmungen, die gegen sie sprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.10.2017, 7 Ra 30/17h-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 43 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
57 Absätze, 16.504 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Geschäftszahl
8ObA58/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Komar und Dr. Johannes Pflug in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Interesse 140.700 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2017, GZ 7 Ra 30/17h-38, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Dezember 2016, GZ 5 Cga 51/15a-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.479,50 EUR (darin 413,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
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