OGH 5 Ob 47/22f
Worum es ging: Wer muss beweisen, warum die Ehegemeinschaft zerbrochen ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Tatfragen tief in die Lebenssphäre einer Partei hineinreichen, entscheidet für die Beweislast, wer dem Beweis näher steht. Niemand muss aber beweisen, dass er zu einem bestimmten Verhalten des Gegners keinen Anlass gegeben hat. Wer sich darauf beruft, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei, trägt die Behauptungs- und Beweislast; bleibt unklar, ob ein Umstand zur Aufhebung der Gemeinschaft geführt hat, geht das zu seinen Lasten.
Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.
Will ein Wohnungseigentümer eine Änderung am Objekt eines anderen verhindern, muss er selbst darlegen und beweisen, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Änderung nicht erfüllt sind. Die Beweislast liegt also bei dem, der widerspricht.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 21.12.2021, 22 R 294/21w-46
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.388 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2022
Geschäftszahl
5Ob47/22f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. B* T*, vertreten durch die Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. K* S*, 2. Dr. C* T*, 3. R* B*, 4. H* W*, 5. G* R*, 6. Dr. N* W*, 7. Dr. O* W*, 8. H* P*, 9. T* S*, vertreten durch Mag. Karin Sonntag, Rechtsanwältin in Salzburg, 10. J* L*, 11. P* L*, 12. T* G*, vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 13. M* M*, 14. C* M*, 15. Mag. S* K*, 16. H* L*, 17. D* M*, 18. D* S*, vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in Salzburg, 19. C* W*, 20. E* W*, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 18. Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 21. Dezember 2021, GZ 22 R 294/21w-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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